U1-Verfahren: Für einen Fremdgeschäftsführer erhalten Sie keine Erstattung

Am Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – kurz U1-Verfahren – nimmt ein Arbeitgeber teil, wenn er maximal 30 Mitarbeiter beschäftigt. Doch für welche Mitarbeiter können Erstattungen beantragt werden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat kürzlich in einem Urteil wichtige Klarstellungen zu dieser Frage getroffen (Urteil vom 4.7.2024, Az. L 9 KR 78/23). An dieser Entscheidung können Sie sich orientieren.
Geld und Stetoskop

Britta Schwalm

26.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Eine GmbH, die Dienstleistungen im Garten- und Landschaftsbau, Winterdienst und die Erbringung von Bauleistungen aller Art anbietet, wird von einem Fremdgeschäftsführer geleitet. Grundsätzlich ging das Unternehmen davon aus, dass es für den Geschäftsführer Aufwendungen im U1-Verfahren erstattet erhält. Dieser war in der Zeit von Anfang 2018 bis Mitte 2021 mehrfach arbeitsunfähig krank.

Zunächst wurden die Aufwendungen erstattet

Die GmbH beantragte – und bekam – im U1-Verfahren die Erstattung der entsprechenden Entgeltfortzahlung in Höhe von insgesamt 17.822,53 €. Kurz danach verlangte die Krankenkasse aber die Erstattungen per Bescheid wieder zurück. Die Begründung: Der Geschäftsführer sei kein Mitarbeiter im Sinne des U1-Verfahrens. Die Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sei daher ausgeschlossen. Für GmbH-Geschäftsführer seien weder Umlagen zu entrichten, noch bestehe für an sie geleistete Arbeitgeberaufwendungen ein Erstattungsanspruch. Das Landessozialgericht (LSG) bestätigte diese Auffassung.

Sie möchten den ganzen Artikel lesen, aber haben noch keinen Zugang?

Testen Sie jetzt ‚Mein Personalwissen‘ und erhalten Sie Zugriff auf eine Vielzahl hilfreicher Beiträge, Mustervorlagen, Checklisten und Schritt-für-Schritt-Anleitungen, die Ihren Alltag optimieren!