Eine GmbH, die Dienstleistungen im Garten- und Landschaftsbau, Winterdienst und die Erbringung von Bauleistungen aller Art anbietet, wird von einem Fremdgeschäftsführer geleitet. Grundsätzlich ging das Unternehmen davon aus, dass es für den Geschäftsführer Aufwendungen im U1-Verfahren erstattet erhält. Dieser war in der Zeit von Anfang 2018 bis Mitte 2021 mehrfach arbeitsunfähig krank.
Zunächst wurden die Aufwendungen erstattet
Die GmbH beantragte – und bekam – im U1-Verfahren die Erstattung der entsprechenden Entgeltfortzahlung in Höhe von insgesamt 17.822,53 €. Kurz danach verlangte die Krankenkasse aber die Erstattungen per Bescheid wieder zurück. Die Begründung: Der Geschäftsführer sei kein Mitarbeiter im Sinne des U1-Verfahrens. Die Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sei daher ausgeschlossen. Für GmbH-Geschäftsführer seien weder Umlagen zu entrichten, noch bestehe für an sie geleistete Arbeitgeberaufwendungen ein Erstattungsanspruch. Das Landessozialgericht (LSG) bestätigte diese Auffassung.