Das Entgelt, das ein Mitarbeiter mindestens verdienen muss, kann sich auch nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Tarifvertragsgesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz als Branchenmindestlohn richten. Ein tariflicher Mindestlohn fällt grundsätzlich höher aus als der gesetzliche und geht diesem vor. Kommt es zu einer Betriebsprüfung und wurde ein tariflicher Entgeltanspruch übersehen, müssen Sie mit Nachzahlungen für Ihr Unternehmen rechnen. Sie können sich nicht damit entschuldigen, Sie hätten einen einschlägigen Tarifvertrag nicht gekannt bzw. nicht gewusst, dass dieser für Ihr Unternehmen gilt. Kümmern Sie sich nicht um die entsprechenden Regelungen, kann Ihnen Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Fahrlässigkeit wiederum führt dazu, dass Ihr Unternehmen nicht nur Beiträge nachzahlen muss, sondern dass dafür auch noch Säumniszuschläge anfallen.
Übersehen Sie diese neuen Branchen-Mindestlöhne nicht!
Zum 1.1.2026 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 € pro Stunde gestiegen. Gilt für Ihr Unternehmen aber ein Branchenmindestlohn, richten Sie sich ausschließlich nach diesem. Mit dem Jahresbeginn wurden die Lohnuntergrenzen in mehreren Branchen angehoben. Hier erfahren Sie, welche das sind.