Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte: Jetzt droht auch noch der Diskriminierungshammer

Lange Zeit war es üblich und von der Rechtsprechung abgesegnet, dass Überstundenzuschläge erst beim Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft anfallen. Doch diese Praxis kann nun für Sie als Arbeitgeber richtig teuer werden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29.7.2024 (C-184/22 und C/185/22) können Teilzeitkräfte nicht nur Zuschläge ab der 1. Überstunde verlangen, sondern betroffene Frauen auch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Erfahren Sie hier, warum das so ist und was Sie dagegen tun können.

Britta Schwalm

26.04.2025 · 5 Min Lesezeit

Der Fall: Keine Zuschläge für Überstunden bei Teilzeit

Der Firmentarifvertrag eines bundesweit tätigen Anbieters von Heimdialyse sieht einen Überstundenzuschlag von 30 % vor, der allerdings erst beim Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft von 38,5 Stunden pro Woche zu zahlen ist. Nun arbeiteten dort 2 mit 40 bzw. 80 % beschäftigte Pflegekräfte wiederholt mehr als vertraglich vereinbart, ohne jedoch 38,5 Stunden pro Woche überschritten zu haben.

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