Auch bei unbezahltem Sonderurlaub über mehrere Monate bleibt das Arbeitsverhältnis in arbeitsrechtlicher Hinsicht weiter bestehen. Der Mitarbeiter kann nach Ende des Urlaubs an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Anders sieht die Sache allerdings in versicherungsrechtlicher Hinsicht aus. Die Versicherungspflicht von Mitarbeitern setzt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Eine Beschäftigung gilt nur dann ohne Zahlung von Arbeitsentgelt als fortbestehend, wenn
1. das Beschäftigungsverhältnis in arbeitsrechtlicher Hinsicht selbst nicht beendet ist und