- Es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §§ 2, 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), d. h. an gesetzlichen Feiertagen und für bis zu sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit.
- Ihre Mitarbeiterin unterliegt einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot (§ 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG)).
- Der Mitarbeiter befindet sich in einem genehmigten Urlaub (§ 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)).
- Ihr Mitarbeiter ist unverschuldet aus persönlichen Gründen für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeit gehindert, z. B. wegen der Geburt seines Kindes oder des Todes eines nahen Angehörigen (§ 616 BGB).
- Sie als Arbeitgeber nehmen die ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung des Mitarbeiters nicht an (Annahmeverzug).
- Sie haben eine Zahlung unabhängig von der Arbeitsleistung ausdrücklich zugesagt (z. B. volle Prämie trotz Elternzeit).
- Die Zahlung ist nicht nur Vergütung für geleistete Arbeit, sondern z. B. auch eine Belohnung für Betriebstreue.
7 Fälle: Hier bekommt Ihr Mitarbeiter Prämien ohne Arbeit
Normalerweise gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. In den folgenden Fällen kann Ihr Mitarbeiter aber auch ohne Arbeit Geld verlangen. Ausfallzeiten rechtfertigen dann insbesondere keine Kürzung von Zielerreichungsprämien.