Abfindung: Vereinbaren Sie einen Fälligkeitstermin, damit es nicht nachträglich teuer wird

Wir zahlen eine Abfindung und haben dann unsere Ruhe: Diese Hoffnung erfüllt sich nicht immer, wenn Sie sich von einem Mitarbeiter trennen. Ein besonderes Augenmerk sollten Sie dabei auf den Auszahlungstermin legen. Warum das so ist und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Hildegard Gemünden

13.10.2026 · 2 Min Lesezeit
Der Fall



Das Urteil



Steuerliche Auszahlung



Empfehlung















Der Fall: Ex-Mitarbeiterin leitet die Zwangsvollstreckung ein















Am 29.9.2025 schlossen ein Arbeitgeber und seine gekündigte Mitarbeiterin



im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses einen Vergleich. Darin vereinbarten



sie die rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung



in Höhe von 38.000 €, die der



Arbeitgeber zahlen sollte. Die Mitarbeiterin erhielt eine vollstreckbare



Ausfertigung.











Als der Arbeitgeber am 16.10.2025 noch nicht gezahlt hatte, leitete der



Anwalt der Mitarbeiterin die Zwangsvollstreckung ein. Das Arbeitsgericht



forderte den Arbeitgeber deshalb im Mai 2026 auf, der Mitarbeiterin die



hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 423 € plus Zinsen



zu erstatten.











Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung. Er meinte, es entspreche



arbeitsgerichtlicher Praxis, die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung



mit dem nächsterreichbaren Gehaltsablauf auszuzahlen.























Das Urteil: Fehlende Fälligkeitsregelung erhöht die Kosten















Eine Abfindung, für die Sie keinen Fälligkeitszeitpunkt vereinbart haben,



ist grundsätzlich sofort fällig (§ 271 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).



Das gilt jedenfalls dann, wenn die Abfindung wie im Urteilsfall auf einem



Vergleich beruht, der das Arbeitsverhältnis rückwirkend beendet. Der



Arbeitgeber hätte die Abfindung daher innerhalb einer angemessenen Frist,



die das Gericht auf maximal 14 Tage ansetzte, abrechnen und auszahlen müssen.











Weil die 14 Tage seit Abschluss des Vergleichs am 16.10.2025 bereits



abgelaufen waren, war die Mitarbeiterin berechtigt, die Zwangsvollstreckung



einzuleiten. Der Arbeitgeber muss die geforderten 423 € plus Zinsen



zusätzlich zahlen.











Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen, 7.7.2026, 5 Ta 165/26















Für die Praxis: Vereinbaren Sie bei einer Abfindung auch



ausdrücklich, wann sie fällig wird.











Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Abfindung in einem Vergleich nach



erfolgter Kündigung vereinbaren oder in einem Aufhebungsvertrag, mit dem Sie



das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Denn auch bei Aufhebungsverträgen



mit Freistellung des Mitarbeiters von der Arbeit gibt es immer wieder



Diskussionen über die Fälligkeit der Abfindung.











Falls Sie jedoch keinen Fälligkeitstermin vereinbart haben, sollten Sie von



der sofortigen Fälligkeit der Abfindung ausgehen. Nehmen Sie die Auszahlung



dann innerhalb von 14 Tagen vor. Warten Sie insbesondere nicht bis zur nächsten



regulären Gehaltsabrechnung.



















Eine spätere Auszahlung kann für Ihren Mitarbeiter steuerlich vorteilhaft sein















Eine Abfindung ist für Ihren Mitarbeiter in dem Jahr steuerpflichtig, in dem



er sie erhält. Wenn Ihr Mitarbeiter aus dem Beschäftigungsverhältnis bei Ihnen



in die Arbeitslosigkeit oder Rente geht und sein Einkommen sinkt, kann er



daher beträchtlich Steuern sparen, indem Sie ihm die Abfindung erst im Folgejahr



auszahlen. Umgekehrt liegt eine Auszahlung im laufenden Jahr in seinem



Interesse, wenn er in eine besser bezahlte Stellung wechselt.























Meine Empfehlung















Halten Sie sich unbedingt an den Fälligkeitstermin, den Sie auf Wunsch des Mitarbeiters vereinbart haben.











Denn andernfalls kann Ihr Mitarbeiter von Ihnen Ersatz für den Steuerschaden



verlangen, der ihm durch die zu frühe oder zu späte Auszahlung entstanden ist



(LAG Köln, 23.5.2024, 7 Sa 584/23). Im Urteilsfall ging es um einen Steuerschaden



von fast 30.000 € bei einer Abfindung von 75.000 €!











Andererseits: Wenn Sie die Abfindung vor dem Fälligkeitstermin bezahlen, ohne



dass Ihr Mitarbeiter einen bestimmten Auszahlungstermin verlangt hat, haften



Sie für eventuelle Steuerschäden aufgrund einer zu frühen Auszahlung nicht.



Denn eine reine Fälligkeitsklausel regelt lediglich den spätesten



Auszahlungstermin (Bundesarbeitsgericht (BAG), 23.6.2016, 8 AZR 757/14).















Übrigens











Verstirbt Ihr Mitarbeiter, bevor die Abfindung fällig ist, gehen seine



Erben nach der Rechtsprechung leer aus – es sei denn, Sie haben vereinbart,



dass auch eine noch nicht fällige Abfindung vererblich sein soll.



















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