Achtung, neue Säumnis-Regeln! Wie Sie seit dem 1.1.2026 unnötige Zahlungen vermeiden

Seit diesem Jahr sind alle gesetzlichen Krankenkassen zur Erhebung von Säumniszuschlägen verpflichtet, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Lesen Sie hier, wie Sie die Extrazahlung nach aktuellen Vorgaben vermeiden.

Britta Schwalm

27.04.2026 · 1 Min Lesezeit

Bisher hatten Krankenkassen bei verspäteten Beitragszahlungen oder Beitragsnachweisen einen gewissen Ermessensspielraum. Das heißt, sie konnten auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichten. Ab 2026 gilt aber: Für nicht oder verspätet gezahlte Beiträge müssen Zuschläge erhoben werden – ohne Ausnahme.

1 % der rückständigen Summe

Jede Verspätung bei der Beitragszahlung kann zu Säumniszuschlägen führen. Führen Sie die Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages ab, zahlen Sie für jeden angefangenen Monat der Verspätung einen Zuschlag in Höhe von 1 % der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge. Säumniszuschläge entstehen rein durch Zeitablauf, ohne Rücksicht auf ein Verschulden Ihrerseits. Das bedeutet konkret: Verfügt die zuständige Krankenkasse nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages über die Beiträge, muss sie Säumniszuschläge erheben.

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