Bisher hatten Krankenkassen bei verspäteten Beitragszahlungen oder Beitragsnachweisen einen gewissen Ermessensspielraum. Das heißt, sie konnten auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichten. Ab 2026 gilt aber: Für nicht oder verspätet gezahlte Beiträge müssen Zuschläge erhoben werden – ohne Ausnahme.
1 % der rückständigen Summe
Jede Verspätung bei der Beitragszahlung kann zu Säumniszuschlägen führen. Führen Sie die Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages ab, zahlen Sie für jeden angefangenen Monat der Verspätung einen Zuschlag in Höhe von 1 % der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge. Säumniszuschläge entstehen rein durch Zeitablauf, ohne Rücksicht auf ein Verschulden Ihrerseits. Das bedeutet konkret: Verfügt die zuständige Krankenkasse nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages über die Beiträge, muss sie Säumniszuschläge erheben.