Im Streitfall war der Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig der einzige Vorstand einer rechtsfähigen privaten Stiftung. Diese Stiftung wiederum war Alleingesellschafterin der GmbH. Damit hatte der Geschäftsführer die Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse maßgeblich zu bestimmen und ihm nicht genehme Weisungen auszuschließen. Für das SG Speyer war der Mann damit ein versicherungsfreier Selbstständiger. Der zuständige Rentenversicherungsträger hatte den Geschäftsführer zuvor im Rahmen einer Betriebsprüfung als abhängig beschäftigten Mitarbeiter eingestuft. Die GmbH sollte deshalb Beiträge zur Sozialversicherung sowie die U2-Umlage und die Insolvenzgeldumlage in Höhe von 24.275,71 € nachzahlen. Sie erhob erfolglos Widerspruch und zog vor das SG. Dieses gab dem Unternehmen recht und hob den Widerspruchbescheid des Rentenversicherungsträgers auf.
Melden Sie einen GmbH-Geschäftsführer an, weil Sie der Ansicht sind, er sei versicherungspflichtig, findet das obligatorische Statusfeststellungsverfahren statt. Wenn Sie einen vermeintlich versicherungsfreien Geschäftsführer nicht anmelden, müssen Sie die Klärung selbst vornehmen. Auf Nummer sicher gehen Sie auch in diesen Fällen, indem Sie eine Anmeldung abgeben, dort ein Kennzeichen angeben und Folgendes einfügen „Ich beantrage festzustellen, dass keine Beschäftigung vorliegt“. Das dargestellte Urteil zeigt allerdings, dass sich auch ein Rentenversicherungsträger beim Status eines Geschäftsführers irren kann. Wichtig ist deshalb, dass Sie im Hinblick auf die entscheidenden Kriterien auf dem neuesten Stand sind.