Arbeitsunfall? Warum Sie Mitarbeiter auf diese Entscheidung hinweisen sollten

Beschäftigte sind am Arbeitsplatz durch die betriebliche Unfallversicherung gut abgesichert. Das gilt allerdings nur, wenn die versicherte Tätigkeit tatsächlich zu dem Unfall und der Schädigung geführt hat. Ist das nicht der Fall, kann die Berufsgenossenschaft die Leistung verweigern. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 17.3.2026 (Az. L 15 U 477/24, Revision nicht zugelassen, daher rechtskräftig).

Britta Schwalm

07.08.2026 · 1 Min Lesezeit

Ein Tischler wollte am 6.5.2022 während der Arbeit eine 66 kg schwere und 1,50 m breite Holzplatte von einem Raum in einen anderen transportieren. Dabei verspürte er Schmerzen bzw. ein Schnalzen im linken Arm und bemerkte eine Beule am linken Oberarm. Er stellte sich aufgrund der Schmerzen beim Durchgangsarzt vor. Es wurde ein Bizepssehnenriss festgestellt, der operiert werden musste.

Unfallversicherung verweigerte die Anerkennung

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Zwischen dem Riss der Bizepssehne und dem Ereignis bei der Arbeit bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. In den anschließenden Gerichtsverfahren kamen Sachverständige zu dem Schluss, dass die Ruptur der körperfernen Bizepssehne des Klägers einzig wesentlich auf eine Texturstörung zurückzuführen und damit keine Folge des Ereignisses vom 6.5.2022 sei. Dementsprechend bestätigten sowohl das Sozialgericht in der ersten Instanz als auch das Landessozialgericht die Ablehnung der Berufsgenossenschaft.

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