Arbeitszeitbetrug, Krankfeiern, Diebstahl & Co.: Welche Kontrollmaßnahme ist wann sinnvoll und erlaubt?

Ein Überblick über die möglichen Kontrollmaßnahmen.

Hildegard Gemünden

18.08.2026 · 2 Min Lesezeit
















































































































































































































































































































































MASSNAHMEWANN SINNVOLLWANN ZULÄSSIG

Arbeitszeiterfassung

immer

grundsätzlich erforderlich

Kontrolle am Arbeitsplatz (z. B. von Anwesenheit oder Arbeitsergebnissen)

stichprobenweise oder bei begründetem Anlass

grundsätzlich zulässig

Recherche in sozialen Medien wie Instagram, Facebook, WhatsApp

zur Aufklärung von Arbeitszeitbetrug oder Krankfeiern

verwertbar, sofern es um öffentlich zugängliche Informationen geht

PC-Kontrolle

wenn es Hinweise auf Pflichtverletzungen gibt, die Sie so prüfen können

nur dienstliche Dateien und E-Mails – Wichtig: Informieren Sie den Mitarbeiter vorher und geben Sie ihm Gelegenheit, private Dateien und E-Mails als solche zu kennzeichnen (BAG, 31.1.2019, 2 AZR 426/18).

heimliche Videoüberwachung

zur Aufklärung von Straftaten, z. B. Diebstahl

zulässig, sofern ein konkreter Verdacht besteht und der Beweis sonst nicht geführt werden kann

offene Videoüberwachung

wenn Sicherheitsgründe dies erfordern (z. B. Kaufhaus, Tresorraum)

zulässig mit Zustimmung der Mitarbeiter; nicht zulässig, um ein sorgfältiges Arbeiten zu gewährleisten – Wichtig: Sie müssen die Daten nicht sofort auswerten. Sie können die Auswertung auch dann vornehmen, wenn Sie Diskrepanzen z. B. in der Kasse oder im Warenbestand feststellen (BAG, 23.8.2018, 2 AZR 133/18).

GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen

wenn Fahrten kurzfristig abgestimmt werden müssen

nur wenn erforderlich, um den Einsatz der Fahrzeuge zu koordinieren (z. B. Taxigewerbe) oder um ein gestohlenes Fahrzeug aufzufinden – nicht zur Mitarbeiterkontrolle

Alkohol-/Drogentests

bei konkretem Verdacht oder gefahrgeneigten Tätigkeiten

nur mit Zustimmung des Mitarbeiters

Bei gefahrgeneigten Tätigkeiten ist auch eine Betriebsvereinbarung über routinemäßige Tests zulässig.

Einsatz von Testkunden

um das Verhalten der Mitarbeiter gegenüber Kunden zu prüfen

zulässig, sofern die Auswertung allgemein ohne Rückschlüsse auf den einzelnen Mitarbeiter erfolgt

Ehrlichkeitstests (z. B. durch zusätzliches Geld in der Kasse oder Testkäufer)

zur Kontrolle der Redlichkeit Ihrer Mitarbeiter

Stichprobenartige Tests sind zulässig, sofern Sie die Ehrlichkeit sonst nicht oder nur schwer prüfen können; gezielte Tests nur bei konkretem Verdacht gegen einen Mitarbeiter

systematische Taschenkontrollen beim Verlassen des Betriebsgeländes

wenn die Diebstahlgefahr im Unternehmen groß ist

zulässig, wenn erforderlich

Empfehlung: In der Regel genügen stichprobenartige Taschenkontrollen nach einem Zufallssystem.

individuelle Taschenkontrollen

bei konkretem Verdacht

nur mit Zustimmung des Mitarbeiters; bei Weigerung Polizei einschalten

Telefonüberwachung

zur Kontrolle des Umfangs privater Gespräche

Sie dürfen nur das Datum, die Uhrzeit, die Dauer und einen Teil der Rufnummer aufzeichnen. Heimliches Mithören ist unzulässig.

Privatdetektiv

zum Nachweis von Straftaten, Krankfeiern, Konkurrenztätigkeit

Nur zulässig bei begründetem Verdacht, sofern keine andere Beweismöglichkeit besteht. Wird der Mitarbeiter überführt, trägt er die Kosten, soweit diese angemessen sind.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:

Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: