| MASSNAHME | WANN SINNVOLL | WANN ZULÄSSIG |
|---|---|---|
Arbeitszeiterfassung | immer | grundsätzlich erforderlich |
Kontrolle am Arbeitsplatz (z. B. von Anwesenheit oder Arbeitsergebnissen) | stichprobenweise oder bei begründetem Anlass | grundsätzlich zulässig |
Recherche in sozialen Medien wie Instagram, Facebook, WhatsApp | zur Aufklärung von Arbeitszeitbetrug oder Krankfeiern | verwertbar, sofern es um öffentlich zugängliche Informationen geht |
PC-Kontrolle | wenn es Hinweise auf Pflichtverletzungen gibt, die Sie so prüfen können | nur dienstliche Dateien und E-Mails – Wichtig: Informieren Sie den Mitarbeiter vorher und geben Sie ihm Gelegenheit, private Dateien und E-Mails als solche zu kennzeichnen (BAG, 31.1.2019, 2 AZR 426/18). |
heimliche Videoüberwachung | zur Aufklärung von Straftaten, z. B. Diebstahl | zulässig, sofern ein konkreter Verdacht besteht und der Beweis sonst nicht geführt werden kann |
offene Videoüberwachung | wenn Sicherheitsgründe dies erfordern (z. B. Kaufhaus, Tresorraum) | zulässig mit Zustimmung der Mitarbeiter; nicht zulässig, um ein sorgfältiges Arbeiten zu gewährleisten – Wichtig: Sie müssen die Daten nicht sofort auswerten. Sie können die Auswertung auch dann vornehmen, wenn Sie Diskrepanzen z. B. in der Kasse oder im Warenbestand feststellen (BAG, 23.8.2018, 2 AZR 133/18). |
GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen | wenn Fahrten kurzfristig abgestimmt werden müssen | nur wenn erforderlich, um den Einsatz der Fahrzeuge zu koordinieren (z. B. Taxigewerbe) oder um ein gestohlenes Fahrzeug aufzufinden – nicht zur Mitarbeiterkontrolle |
Alkohol-/Drogentests | bei konkretem Verdacht oder gefahrgeneigten Tätigkeiten | nur mit Zustimmung des Mitarbeiters Bei gefahrgeneigten Tätigkeiten ist auch eine Betriebsvereinbarung über routinemäßige Tests zulässig. |
Einsatz von Testkunden | um das Verhalten der Mitarbeiter gegenüber Kunden zu prüfen | zulässig, sofern die Auswertung allgemein ohne Rückschlüsse auf den einzelnen Mitarbeiter erfolgt |
Ehrlichkeitstests (z. B. durch zusätzliches Geld in der Kasse oder Testkäufer) | zur Kontrolle der Redlichkeit Ihrer Mitarbeiter | Stichprobenartige Tests sind zulässig, sofern Sie die Ehrlichkeit sonst nicht oder nur schwer prüfen können; gezielte Tests nur bei konkretem Verdacht gegen einen Mitarbeiter |
systematische Taschenkontrollen beim Verlassen des Betriebsgeländes | wenn die Diebstahlgefahr im Unternehmen groß ist | zulässig, wenn erforderlich Empfehlung: In der Regel genügen stichprobenartige Taschenkontrollen nach einem Zufallssystem. |
individuelle Taschenkontrollen | bei konkretem Verdacht | nur mit Zustimmung des Mitarbeiters; bei Weigerung Polizei einschalten |
Telefonüberwachung | zur Kontrolle des Umfangs privater Gespräche | Sie dürfen nur das Datum, die Uhrzeit, die Dauer und einen Teil der Rufnummer aufzeichnen. Heimliches Mithören ist unzulässig. |
Privatdetektiv | zum Nachweis von Straftaten, Krankfeiern, Konkurrenztätigkeit | Nur zulässig bei begründetem Verdacht, sofern keine andere Beweismöglichkeit besteht. Wird der Mitarbeiter überführt, trägt er die Kosten, soweit diese angemessen sind. |
Arbeitszeitbetrug, Krankfeiern, Diebstahl & Co.: Welche Kontrollmaßnahme ist wann sinnvoll und erlaubt?
Ein Überblick über die möglichen Kontrollmaßnahmen.