Aufgeteilte Elternzeit: Der besondere Kündigungsschutz gilt vor jedem Zeitabschnitt – auch in der Probezeit

Ihre Mitarbeiter können die Elternzeit nach der Geburt eines Kindes auf mehrere Zeitabschnitte aufteilen. Während und vor der Elternzeit genießen sie besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), sodass Sie als Arbeitgeber nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kündigen dürfen. Aber gilt das bei einer aufgeteilten Elternzeit vor jedem Zeitabschnitt oder nur vor dem ersten? Und was ist, wenn der Mitarbeiter sich dann noch in der Probezeit befindet? In diesen Fragen liegt nun die erste höchstrichterliche Entscheidung vor (Bundesarbeitsgericht (BAG), 18.6.2026, 2 AZR 213/25).

Hildegard Gemünden

04.08.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Zwei Elternzeitabschnitte beginnen während der Probezeit

Ein seit 1.7.2024 bei einem Tiefbauamt beschäftigter Techniker wurde am 10.7.2024 Vater einer Tochter. Mit Schreiben vom 23.7.2024 beantragte er Elternzeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes, und zwar für die Zeit vom 11.7. bis 10.8.2024 sowie vom 11.11.2024 bis 10.7.2027. Gleichzeitig beantragte er eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Lediglich vom 11.7. bis 10.8.2024 und vom 11.7. bis 10.8.2025 wollte er vollständig mit der Arbeit aussetzen.



Der Arbeitgeber stimmte dem Antrag mit Schreiben vom 1.8.2024 in vollem Umfang zu – und nahm am 9.10.2024 eine Probezeitkündigung zum Monatsende vor, ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Er meinte, dies sei zulässig, weil der besondere Kündigungsschutz vor Beginn der Elternzeit nur vor dem ersten Elternzeitabschnitt gelte. Der Mitarbeiter sah dies jedoch anders und klagte.

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