Außerordentliche Kündigung: Wann beginnt die Zweiwochenfrist, innerhalb derer Sie kündigen müssen?
Grundsätzlich können Sie jedes Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es für Sie unzumutbar macht, den Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bis zum vereinbarten Vertragsende weiterzubeschäftigen (§ 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Selbst wenn ein solcher wichtiger Grund vorliegt, kann Ihre außerordentliche Kündigung jedoch daran scheitern, dass sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB erfolgt. Das zeigt auch der folgende Fall. Lesen Sie deshalb hier, wann genau die Zweiwochenfrist beginnt, damit Sie sie zuverlässig einhalten können.
Hildegard Gemünden
28.04.2026
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5 Min Lesezeit
Der Fall: Millionenschaden durch Compliance-Verstöße
Die Bayerische Versorgungskammer (BVK) hatte durch Immobilieninvestitionen Verluste von weit über 100 Mio. € erlitten, die sie ihrem zuständigen Abteilungsleiter anlastete. Denn Ermittlungen einer von der BVK beauftragten Wirtschaftskanzlei ergaben, dass der Abteilungsleiter unzulässigerweise Zuwendungen von involvierten Geschäftspartnern angenommen hatte und dass er zudem persönlich mit diesen verbunden war, ohne dies seinem Arbeitgeber anzuzeigen.
Die BVK konfrontierte den ordentlich unkündbaren Abteilungsleiter mit den Vorwürfen im April 2025 und kündigte ihm schließlich im Juli 2025 außerordentlich fristlos, wogegen dieser klagte.
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