„Bei Krankmeldung ist auf dringliche Arbeiten hinzuweisen“: Eine solche Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam

Es ist hilfreich, wenn Mitarbeiter Sie bei der Krankmeldung über anstehende dringende Arbeiten informieren. Aber können Sie eine solche Information verlangen? Darum geht es im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 19.2.2026 (8 Sa 25/25).

Hildegard Gemünden

09.06.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Auftragsbearbeitung verzögert sich nach Krankmeldung

Ein im Bereich Warenein- und -ausgang beschäftigter Mitarbeiter verließ während einer Spätschicht vorzeitig krankheitsbedingt seinen Arbeitsplatz. Er informierte seinen Vorgesetzten hierüber per E-Mail, jedoch, ohne auf seine für diesen Tag noch anstehenden Arbeiten hinzuweisen. Weil diese deshalb auch nicht von einem Kollegen erledigt wurden, fehlten am Folgetag die Materialien, um drei Aufträge wie geplant abzuarbeiten. Weil der Mitarbeiter zudem laut Arbeitsvertrag verpflichtet war, im Fall der Arbeitsverhinderung auf „etwaige dringliche Arbeiten“ hinzuweisen, erteilte der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung. Der Mitarbeiter hielt die Abmahnung für nicht berechtigt und verlangte deren Entfernung aus der Personalakte.

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