BFH stellt klar: Auch eine teure Abschiedsfeier ist nicht immer als Arbeitslohn des Mitarbeiters steuerpflichtig

Wenn Sie einen langjährigen, verdienten Mitarbeiter feierlich verabschieden wollen, ist das folgende Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.11.2025 (VI R 18/24) für Sie erfreulich. Denn es zeigt, worauf es bei der Gestaltung ankommt, damit kein böses Erwachen in Form einer hohen Steuernachzahlung droht.

Hildegard Gemünden

12.05.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: 300 Gäste und 8 Familienangehörige bei der Abschiedsfeier

Der Sachverhalt: Eine Sparkasse richtete einen Empfang in ihren Geschäftsräumen aus, um einen ihrer Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Unter den ca. 300 Gästen befanden sich neben jetzigen und früheren Vorstandsmitgliedern ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Verwaltung der Region, Vertreter von Banken und Sparkassen, Verbänden, Kammern und der Presse sowie acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden.



Die Sicht des Finanzamts: Weil die Veranstaltung mehr als 110 € pro Teilnehmer kostete, sah das Finanzamt in den Gesamtkosten von mindestens 33.000 € steuerpflichtigen Lohn des scheidenden Vorstandsvorsitzenden. Hierzu berief es sich auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR). Für die deshalb nachzuentrichtende Lohnsteuer nahm es den Arbeitgeber in Haftung, weshalb dieser klagte

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