Das ist rechtlich beim Thema Mobbing für Sie wichtig

Mobbingvorwürfe sollten Arbeitgeber ernst nehmen: Wer Betroffene nicht schützt, riskiert Schadensersatz, Schmerzensgeld und weitere rechtliche Folgen. Erfahren Sie, welche Fristen gelten und worauf Sie bei Kündigungen achten müssen.

Hildegard Gemünden

01.09.2026 · 1 Min Lesezeit
















Rechtlich wichtig





Mobbing dulden kann teuer werden









Wenn Sie als Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz eines gemobbten



Mitarbeiters ergreifen, kann dieser Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.















































Kurz gefragt





Wann können Beschäftigte Ansprüche gegen den Arbeitgeber haben?





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Antwort aufdecken







































Die Antwort









Wenn Sie von einem Mobbingvorwurf erfahren und keine geeigneten Maßnahmen



zum Schutz der betroffenen Person ergreifen. Dann können Schadensersatz



und Schmerzensgeld in Betracht kommen.







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Zur Frage



































Diese rechtlichen Folgen können drohen

















1



Schadensersatz und Schmerzensgeld











Wenn Sie als Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz eines gemobbten



Mitarbeiters ergreifen, kann dieser von Ihnen Schadensersatz und Schmerzensgeld



nach §§ 253, 280 BGB verlangen.



















2



Zusätzliche Entschädigung nach dem AGG











Geht das Mobbing mit Diskriminierungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz



einher, kommt zudem eine Entschädigung nach § 15 AGG in Betracht.



















3



Arbeitsverweigerung bei fortdauerndem Mobbing











Geht das Mobbing mit Diskriminierungen nach dem AGG einher, darf der Mitarbeiter



die Arbeit verweigern, ohne seine Gehaltsansprüche zu verlieren.



































Entscheidend: Sie müssen vom Mobbing erfahren









Wer Mobbing immer nur hinnimmt und Sie nie darauf hinweist, hat keine Ansprüche



gegen Sie.























Schadensersatz und Schmerzensgeld verjähren erst nach 3 Jahren













1



Letzte Mobbinghandlung















3



Jahre Verjährungsfrist















Warum helfen Ausschlussfristen nicht immer?







Die Ausschlussfrist von zwei (demnächst: vier) Monaten nach § 15 Abs. 4 AGG



greift in Mobbingfällen nicht (BAG, 18.5.2017, 8 AZR 74/16).











Sie können sich auch nicht auf eine im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarte



Ausschlussfrist von beispielsweise drei Monaten berufen. Denn diese gilt nicht,



wenn Sie nichts gegen Mobbing unternehmen und damit vorsätzlich handeln.































Vorsicht bei Kündigungen





Fehler können Folge von Mobbing sein













Während der Probezeit









Sie dürfen einem Mitarbeiter auch dann kündigen, wenn dieser behauptet,



gemobbt worden zu sein.















Nach der Probezeit









Fehler, die einem Mitarbeiter aufgrund von Mobbing unterlaufen sind,



rechtfertigen keine Abmahnung oder Kündigung.



































Schnell-Check





Liegt Mobbing vor?









Behauptet ein Mitarbeiter, gemobbt zu werden, prüfen Sie den Vorwurf anhand



der Checkliste. So können Sie den Fall strukturiert einordnen und entsprechend handeln.















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