Das ist rechtlich beim Thema Mobbing für Sie wichtig
Mobbingvorwürfe sollten Arbeitgeber ernst nehmen: Wer Betroffene nicht schützt, riskiert Schadensersatz, Schmerzensgeld und weitere rechtliche Folgen. Erfahren Sie, welche Fristen gelten und worauf Sie bei Kündigungen achten müssen.
Hildegard Gemünden
01.09.2026
·
1 Min Lesezeit
!
Rechtlich wichtig
Mobbing dulden kann teuer werden
Wenn Sie als Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz eines gemobbten Mitarbeiters ergreifen, kann dieser Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. ? Kurz gefragt
Wann können Beschäftigte Ansprüche gegen den Arbeitgeber haben? class=“mp-recht-flipcard__button js-mp-recht-flip-toggle“ type=“button“ aria-expanded=“false“ > Antwort aufdecken ↻ ✓ Die Antwort
Wenn Sie von einem Mobbingvorwurf erfahren und keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person ergreifen. Dann können Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht kommen. class=“mp-recht-flipcard__button mp-recht-flipcard__button–back js-mp-recht-flip-toggle“ type=“button“ aria-label=“Frage erneut anzeigen“ > ↻ Zur Frage Diese rechtlichen Folgen können drohen 1 Schadensersatz und Schmerzensgeld
Wenn Sie als Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz eines gemobbten Mitarbeiters ergreifen, kann dieser von Ihnen Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 253, 280 BGB verlangen. 2 Zusätzliche Entschädigung nach dem AGG
Geht das Mobbing mit Diskriminierungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz einher, kommt zudem eine Entschädigung nach § 15 AGG in Betracht. 3 Arbeitsverweigerung bei fortdauerndem Mobbing
Geht das Mobbing mit Diskriminierungen nach dem AGG einher, darf der Mitarbeiter die Arbeit verweigern, ohne seine Gehaltsansprüche zu verlieren. i
Entscheidend: Sie müssen vom Mobbing erfahren
Wer Mobbing immer nur hinnimmt und Sie nie darauf hinweist, hat keine Ansprüche gegen Sie. Schadensersatz und Schmerzensgeld verjähren erst nach 3 Jahren Warum helfen Ausschlussfristen nicht immer?
Die Ausschlussfrist von zwei (demnächst: vier) Monaten nach § 15 Abs. 4 AGG greift in Mobbingfällen nicht (BAG, 18.5.2017, 8 AZR 74/16).
Sie können sich auch nicht auf eine im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarte Ausschlussfrist von beispielsweise drei Monaten berufen. Denn diese gilt nicht, wenn Sie nichts gegen Mobbing unternehmen und damit vorsätzlich handeln. !
Vorsicht bei Kündigungen
Fehler können Folge von Mobbing sein Während der Probezeit
Sie dürfen einem Mitarbeiter auch dann kündigen, wenn dieser behauptet, gemobbt worden zu sein. Nach der Probezeit
Fehler, die einem Mitarbeiter aufgrund von Mobbing unterlaufen sind, rechtfertigen keine Abmahnung oder Kündigung. ✓
Schnell-Check
Liegt Mobbing vor?
Behauptet ein Mitarbeiter, gemobbt zu werden, prüfen Sie den Vorwurf anhand der Checkliste. So können Sie den Fall strukturiert einordnen und entsprechend handeln.
Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen? Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang? Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:
Sie sind noch kein Kunde? Testen Sie „Mein Personalwissen“: