Wenn Sie als Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz eines gemobbten Mitarbeiters ergreifen, kann dieser von Ihnen Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 253, 280 BGB verlangen. Geht das Mobbing mit Diskriminierungen nach dem AGG einher, kommt zudem eine Entschädigung nach § 15 AGG in Betracht und der Mitarbeiter darf die Arbeit verweigern, ohne seine Gehaltsansprüche zu verlieren.
Aber: Wer Mobbing immer nur hinnimmt und Sie nie darauf hinweist, hat keine Ansprüche gegen Sie.