„Das war nicht Ihr erstes Vergehen dieser Art“: Durch diese Formulierung wird Ihre Abmahnung unwirksam

Mindestens eine Abmahnung ist meist erforderlich, bevor Sie einem Mitarbeiter wegen Pflichtverletzungen kündigen dürfen. Allerdings führen oft schon kleine Fehler in der Abmahnung dazu, dass diese unwirksam ist – selbst wenn sie an sich berechtigt wäre. So war es auch im folgenden Fall. Erfahren Sie deshalb hier, wie Sie bei Ihren Abmahnungen rechtssicher vorgehen.

Hildegard Gemünden

09.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Produktionsverzögerung durch falsch verbuchte Ware

Ein im Bereich Warenein- und -ausgang beschäftigter Mitarbeiter – es geht um denselben Mitarbeiter wie im Fall auf Seite 3 – hatte im Betrieb angelieferte „Metalltafeln im Kleinformat“ irrtümlich als „Metalltafeln im Mittelformat“ verbucht. Deshalb fiel nicht auf, dass die Tafeln im Mittelformat für einen wenige Tage später anstehenden Produktionsauftrag fehlten. Die Auftragsbearbeitung verzögerte sich hierdurch um vier Tage.



Der Arbeitgeber mahnte den Mitarbeiter wegen dieses Vorfalls ab. Ergänzend zur Schilderung des abgemahnten Vorfalls enthielt die Abmahnung den Satz: „Das ist nicht Ihr erster Fehler einer falschen Wareneingangsbuchung.“ Der Mitarbeiter meinte, er wisse nichts von irgendwelchen Falschbuchungen und klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

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