Datenschutz ist kein Täterschutz: Auch rechtswidrig erlangte Beweise sind vor Gericht verwertbar
Vielfach herrscht die Auffassung, dass rechts- und datenschutzwidrig erlangte Beweise vor Gericht nicht verwertbar sind. Hierauf berufen sich manchmal auch Mitarbeiter, denen etwa wegen Diebstahls oder Unterschlagung Schadensersatzzahlungen und Kündigung drohen. Doch diese Auffassung ist so pauschal nicht richtig (Europäischer Gerichtshof (EuGH), 18.6.2006, C-484/24).
Hildegard Gemünden
04.08.2026
·
1 Min Lesezeit
Der Fall: Verkauf von Firmeneigentum auf eigene Rechnung
Ein Haustechnik-Unternehmen aus Niedersachsen verlangte von einer ehemaligen Mitarbeiterin rund 46.000 € Schadensersatz, weil diese unbefugt auf eigene Rechnung Betriebseigentum über eBay verkauft habe. Die genauen Verkaufsdaten ermittelte der Arbeitgeber, indem er sich in das private eBay-Konto der Frau einloggte.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hielt die Datenermittlung durch den Arbeitgeber für unrechtmäßig. Es fragte sich deshalb, ob es die erhobenen Daten im Schadensersatzprozess aus- und verwerten könne, ohne gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verstoßen. Zur Klärung legte es den Fall dem EuGH vor, dessen Entscheidung nun feststeht.
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