Überlassungserlaubnis und -vertrag: Sie dürfen Leiharbeitskräfte nur von einer Zeitarbeitsfirma entleihen, die eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung von der Agentur für Arbeit hat. Die Überlassung vereinbaren Sie in einem schriftlichen „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“ mit der Zeitarbeitsfirma. Fehlt diese Bezeichnung, ist die Überlassung illegal.
Überlassungshöchstdauer: Denselben Mitarbeiter dürfen Sie nur für höchstens 18 Monate entleihen. Nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten beginnt eine neue 18-Monatsfrist. Durch Tarifvertrag kann jedoch von der Überlassungshöchstdauer – wie auch vom folgenden Equal-Pay-Grundsatz – abgewichen werden.