Dienstwagen und andere Sachbezüge: Vorsicht, wenn ihr Wert größer ist als das pfändbare Arbeitsentgelt!

Viele Arbeitnehmer erhalten einen Teil ihres Gehalts nicht in Geld, sondern etwa in Form eines Dienstwagens, vergünstigter Waren des Arbeitgebers oder kostenloser Unterkunft und Verpflegung. Bevor Sie einem Mitarbeiter solche Sachbezüge gewähren, sollten Sie aber prüfen, inwieweit sein Gehalt pfändbar ist – auch wenn es sich nicht um einen Geringverdiener handelt und keine Lohnpfändung droht. Denn für jeden Monat, in dem der Wert des Sachbezugs größer ist als der pfändbare Betrag, kann Ihr Mitarbeiter eine Gehaltsnachzahlung verlangen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 25.3.2026, 5 AZR 38/25).

Hildegard Gemünden

07.07.2026 · 4 Min Lesezeit

Der Fall: Es geht um rund 13.000 €

Ein Arbeitnehmer erhielt im Jahr 2014 statt einer geplanten Gehaltserhöhung einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen. Der nach der Ein-Prozent-Methode berechnete geldwerte Vorteil betrug monatlich 445 € zuzüglich 747,60 € für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Das Grundgehalt des Mitarbeiters stieg im hier maßgeblichen Zeitraum 2017 bis 2020 von 3.850 € auf 4.285 € pro Monat



Nachdem es zu Differenzen mit dem Arbeitgeber gekommen war, verlangte der Mitarbeiter eine Gehaltsnachzahlung für den Zeitraum Januar 2017 bis April 2020: Da er seiner Frau und seinen beiden Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei, übersteige der Wert des mit dem Dienstwagen verbundenen Sachbezugs den pfändbaren Teil seines Arbeitsentgelts. Das sei jedoch nicht zulässig (§ 107 Abs. 2 Satz 5 Gewerbeordnung (GewO)). Der Arbeitgeber müsse deshalb die Differenz zwischen seinem individuellen Pfändungsfreibetrag und dem in Geld ausgezahlten Nettobetrag nachzahlen.



Im Lauf des Verfahrens, das zum zweiten Mal beim BAG landete und dort nun abschließend entschieden wurde, stellten sich die folgenden Fragen:

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