Diesen Hinweis an Mitarbeiter dürfen Sie zum Jahresende keinesfalls vergessen

Urlaub aus dem laufenden Jahr verfällt grundsätzlich zum 31.12. des aktuellen, spätestens aber zum 31.3. des folgenden Jahres. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten vor beiden Terminen korrekt auf ausstehenden Urlaub hinzuweisen. Außerdem müssen Unternehmen Beschäftigte dazu auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen, und auf dessen möglichen Verfall hinweisen. Ihr erster Hinweis sollte also unbedingt in den nächsten Wochen erfolgen. Lesen Sie hier, wie Sie dabei rechtssicher vorgehen.

Britta Schwalm

16.10.2026 · 1 Min Lesezeit

Ihren Urlaub aus dem Vorjahr können Mitarbeiter als Resturlaub normalerweise ins kommende Jahr mitnehmen. Nehmen sie ihn dann nicht bis spätestens 31.3. des Folgejahres, verfällt der Urlaub ersatzlos. Das passiert allerdings nur, wenn Sie Mitarbeiter, die das betrifft, rechtzeitig auf ihre restlichen Urlaubsansprüche und deren drohenden Verfall hingewiesen haben. Ihr Unternehmen ist nicht dazu verpflichtet bzw. berechtigt, einem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Allerdings ist Ihr Unternehmen gehalten, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem es ihn auffordert, dies zu tun, und zwar mit folgenden Vorgaben:

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