Elektronische Betriebsprüfung: Widersprechen können Sie nur noch bis 31.12.2026

Seit 1.1.2023 ist die elektronische Betriebsprüfung (euBP) in der Sozialversicherung grundsätzlich verpflichtend. Allerdings gilt momentan noch eine Übergangsfrist. Diese endet am 31.12.2026. Was bedeutet das für die anstehenden Betriebsprüfungen der […]

Britta Schwalm

21.05.2026 · 6 Min Lesezeit

Seit 1.1.2023 ist die elektronische Betriebsprüfung (euBP) in der Sozialversicherung grundsätzlich verpflichtend. Allerdings gilt momentan noch eine Übergangsfrist. Diese endet am 31.12.2026. Was bedeutet das für die anstehenden Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger? Und wie können Sie sich am besten darauf vorbereiten? Antworten finden Sie im folgenden Beitrag.

Viele Unternehmen haben die euBP seit der Einführung bereits auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen. Seit 1.1.2023 ist sie grundsätzlich vorgeschrieben. Allerdings haben Arbeitgeber die Möglichkeit, auf Antrag für Zeiträume bis zum 31.12.2026 auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten. Einen entsprechenden Antrag können Sie formlos und unter Angabe der Betriebsnummer an den für die Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger senden. Sie können dies auch direkt vor einer Betriebsprüfung tun. Haben Sie den Antrag auf Verzicht gestellt, müssen Sie ab dem 1.1.2027 endgültig die elektronische Übermittlung wählen und sollten sich bereits jetzt damit auseinandersetzen.

Antrag auch für die Daten aus der FiBu

Arbeitgeber und Steuerberater müssen seit dem 1.1.2025 die Daten der Finanzbuchhaltung zusammen mit den Daten der euBP übermitteln. Haben Sie nach § 126 Sozialgesetzbuch (SGB) IV den Antrag gestellt, auf die elektronische Lieferung von euBP-Daten zu verzichten, erstreckt sich dieser Antrag auch auf die Daten der Finanzbuchhaltung:

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