Der Sonderkündigungsschutz wegen Elternzeit gilt nur beim ersten Arbeitgeber
Nach § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dürfen Sie „das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen“. Bei Ihnen hat die Mitarbeiterin aber niemals Elternzeit verlangt. Folglich genießt sie bei Ihnen auch keinen besonderen Kündigungsschutz und eine Probezeitkündigung ist grundsätzlich möglich. So hat auch schon das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 2.2.2006 (2 AZR 596/04) zur damals noch gültigen Vorgängerregelung entschieden. Das Urteil ist auf die heutige Rechtslage übertragbar.
Falls Sie mit der Mitarbeiterin einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben, setzt eine Probezeitkündigung jedoch voraus, dass Sie im Arbeitsvertrag die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vereinbart haben.
Während der ersten 14 Lebensmonate ihres Kindes genießt eine Arbeitnehmerin bei Ihnen als erstem Arbeitgeber auch dann besonderen Kündigungsschutz, wenn sie Anspruch auf Elterngeld und nur deshalb keine Elternzeit beantragt hat, weil sie ohnehin schon in Teilzeit arbeitet (§ 18 Abs. 2 BEEG).