„Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber: Dürfen wir als Zweitarbeitgeber kündigen?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Hildegard Gemünden

18.08.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE:

Wir beschäftigen seit dem 1. April dieses Jahres eine Mitarbeiterin in Teilzeit, die bei einem anderen Arbeitgeber in Elternzeit gegangen ist. Dort war offenbar keine Teilzeitbeschäftigung möglich. Bei uns fasst sie jedoch nicht richtig Fuß. Wir denken deshalb über eine Probezeitkündigung nach. Ist diese möglich? Oder müssen wir den besonderen Kündigungsschutz wegen Elternzeit beachten?

ANTWORT:



Der Sonderkündigungsschutz wegen Elternzeit gilt nur beim ersten Arbeitgeber



Nach § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dürfen Sie „das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen“. Bei Ihnen hat die Mitarbeiterin aber niemals Elternzeit verlangt. Folglich genießt sie bei Ihnen auch keinen besonderen Kündigungsschutz und eine Probezeitkündigung ist grundsätzlich möglich. So hat auch schon das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 2.2.2006 (2 AZR 596/04) zur damals noch gültigen Vorgängerregelung entschieden. Das Urteil ist auf die heutige Rechtslage übertragbar.



Falls Sie mit der Mitarbeiterin einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben, setzt eine Probezeitkündigung jedoch voraus, dass Sie im Arbeitsvertrag die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vereinbart haben.



ACHTUNG!



Während der ersten 14 Lebensmonate ihres Kindes genießt eine Arbeitnehmerin bei Ihnen als erstem Arbeitgeber auch dann besonderen Kündigungsschutz, wenn sie Anspruch auf Elterngeld und nur deshalb keine Elternzeit beantragt hat, weil sie ohnehin schon in Teilzeit arbeitet (§ 18 Abs. 2 BEEG).







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