Endlich einheitliche Arbeitsverträge: Warum mehr Gehalt als Anreiz nur bedingt funktioniert

Klauseln im Arbeitsvertrag, die vor Jahren wirksam waren, sind heute womöglich aufgrund neuer Gesetze oder Rechtsprechung unwirksam und wahren somit nicht mehr Ihre Interessen als Arbeitgeber. Vertragsanpassungen für neue Mitarbeiter führen dann im Lauf der Zeit zu einer Vielzahl verschiedener Arbeitsverträge im Unternehmen. Wie aber können Sie die Verträge vereinheitlichen? Dass dies gar nicht so einfach ist, zeigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.11.2025 (5 AZR 239/24).

Hildegard Gemünden

17.03.2026 · 5 Min Lesezeit

Der Fall: Mehr Geld für Mitarbeiter mit neuem Vertrag

Die Vertragsänderung: Ein Arbeitgeber hatte seiner Belegschaft, die bislang auf der Grundlage unterschiedlicher Arbeitsvertragsmuster beschäftigt war, im Februar 2022 neue, einheitliche Arbeitsverträge angeboten. Diese enthielten Änderungen wie eine an die Rechtsprechung angepasste Verfallklausel, die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit, gleiche Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie unterschiedliche Regelungen für gesetzlichen bzw. vertraglichen Urlaub. Darüber hinaus sahen die neuen Verträge eine Gehaltserhöhung von vier Prozent vor. Nur sechs der über 100 Mitarbeiter verweigerten ihre Unterschrift.

So kam es zur Klage: Zum 1.1.2023 gewährte der Arbeitgeber den Mitarbeitern mit neuem Vertrag eine weitere Gehaltserhöhung von fünf Prozent. Eine seit 2015 beschäftigte Mitarbeiterin, die im gesamten Januar und Februar 2023 arbeitsunfähig war, erhielt jedoch nur Entgeltfortzahlung auf Basis ihres nicht erhöhten Grundlohns, weil sie den neuen Vertrag nicht unterschrieben hatte. Die Mitarbeiterin meinte allerdings, die letzte Gehaltserhöhung stünde ihr wegen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls zu und verlangte eine entsprechende Nachzahlung.

Die Gegenposition des Arbeitgebers: Die Mitarbeiterin sei mit den Kollegen mit neuem Vertrag nicht vergleichbar. Die Ungleichbehandlung der Mitarbeiter mit altem bzw. neuem Vertrag sei sachlich berechtigt durch sein Interesse als Arbeitgeber, mit einheitlichen und nach aktueller Rechtslage wirksamen Arbeitsverträgen zu arbeiten.

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