Erholungsbeihilfen: Hier können Sie pauschalieren und Beiträge sparen

Es muss ja nicht immer ein Notfall sein. Auch über eine kleine finanzielle Unterstützung zur Urlaubszeit freut sich die Belegschaft derzeit bestimmt ganz besonders. Die sogenannten Erholungsbeihilfen bleiben zwar nicht lohnsteuerfrei, über die Lohnsteuerpauschalierung können Sie aber Beitragsfreiheit für Ihr Unternehmen und den Mitarbeiter erreichen. Wichtig ist, dass Ihr Unternehmen alle Voraussetzungen erfüllt.

Britta Schwalm

24.04.2026 · 4 Min Lesezeit

Bei den sogenannten Erholungsbeihilfen handelt es sich um eine Geld- oder Sachleistung des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter. Wie die begünstigten Mitarbeiter letztendlich ihren Urlaub verbringen, ist für die Zahlung von Erholungsbeihilfen gleichgültig. Möglich ist auch ein Zuschuss für Ferien zu Hause. Außerdem kann die Beihilfe als Geldleistung oder als Sachleistung zugewendet werden.

Beispiele:

Unentgeltliche oder verbilligte Unterbringung in Erholungsheimen, Gutscheine für Ausflüge oder Wellnessbehandlungen, Hotelaufenthalte, Eintritte für Freizeitparks oder Saunaparks etc.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:

Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: