Sagt Ihr Unternehmen einem Mitarbeiter einen Firmenwagen inklusive Privatnutzung zu, ist diese Leistung Teil der Entlohnung. Der Mitarbeiter hat einen Anspruch darauf und kann bei Nichterfüllung Schadensersatz verlangen. Das gilt selbst dann, wenn er bereits gekündigt hat und freigestellt wurde. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor (25.3.2026, Az. 5 AZR 108/25).
Ein Gebietsleiter fuhr einen Firmenwagen und durfte diesen auch privat nutzen. Vereinbart war, dass diese Nutzung im Fall einer Freistellung widerrufen werden konnte. Der Arbeitsvertrag des Beschäftigten erhielt außerdem eine Klausel, nach der die Arbeitgeberin ihn bei oder nach Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung freistellen durfte. Schließlich kündigte der Mitarbeiter mit der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten. Das Unternehmen stellte ihn sofort frei und verlangte die Herausgabe des Firmenwagens. Der Beschäftigte kam der Forderung nach, klagte aber auf Entschädigung für den Entzug des Firmenwagens. Das Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigte seinen Anspruch in voller Höhe. Nach Ansicht des Gerichts war schon die Freistellungsklausel unwirksam. Die Klausel benachteilige den Mitarbeiter nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen. Das BAG hob das Urteil des LAG jedoch wieder auf. Es bestätigte zwar die Unwirksamkeit der Freistellungsklausel. Das LAG muss nun aber noch prüfen, ob das Unternehmen abgesehen von der Klausel berechtigt war, den Mitarbeiter sofort freizustellen.