Eine Promotionsagentur stellte eine Verkaufsberaterin für einzelne Tage ein. Der zugrunde liegende Vertrag war als „Auftragsbestätigung“ bezeichnet und regelte unter anderem ein Honorar von 110 € pro Arbeitstag. Viele Monate später beantragten sowohl die Arbeitgeberin als auch die Verkaufsberaterin bei der Clearingstelle der Rentenversicherung eine Statusfeststellung als freie Mitarbeiterin. Doch das Ergebnis der Statusfeststellung lautete: Es liegt eine abhängige Beschäftigung vor. Das Unternehmen müsse Sozialversicherungsbeiträge für die vermeintlich Festangestellte nachzahlen. Die Begründung stützte sich unter anderem auf Folgendes:
- Die Frau sei nur im Namen/auf Rechnung des Unternehmens tätig und erscheine nach außen als deren Mitarbeiterin. Eigenes Kapital mit Verlustrisiko habe sie nicht eingesetzt.
- Es werde eine feste Tagespauschale gezahlt.
- Die Tätigkeit werde in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation und persönlich von der Mitarbeiterin ausgeübt. Anwesenheiten würden kontrolliert.