1. Der Sonderkündigungsschutz gilt ab Unterzeichnung des Arbeitsvertrags …
Sie dürfen einer neuen Mitarbeiterin nicht kündigen, weil diese Ihnen im Einstellungsverfahren ihre Schwangerschaft verschwiegen hat. Das gilt sogar dann, wenn Sie noch vor dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses von der Schwangerschaft erfahren und sofort kündigen wollen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 27.2.2020, 2 AZR 498/19). Entsprechendes dürfte für Mitarbeiter gelten, die schon bei der Einstellung planen, während der Probezeit in Elternzeit zu gehen.