Aktuelles HR-Update

Homeoffice-Entzug als Strafe: Das funktioniert nicht per se

Grundsätzlich unterliegt die Festlegung des Arbeitsorts Ihrem Direktionsrecht als Arbeitgeber. Solange Sie die Arbeit im Homeoffice nicht fest zugesagt haben, können Sie deshalb auch die Rückkehr ins Büro anordnen. Trotzdem sind schlechte Leistungen nicht ohne Weiteres ein Grund, einem Mitarbeiter die Arbeit im Homeoffice zu verbieten (Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf, 11.2.2026, 3 Ca 6587/25).

Hildegard Gemünden

30.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Mehr Kontrolle und Kommunikation gewünscht

Ein IT-Mitarbeiter arbeitete seit Jahren zu ca. 50 % mit Genehmigung seiner Vorgesetzten im Homeoffice. Nachdem in der Abteilung erhebliche fachliche und organisatorische Mängel festgestellt wurden, ordnete der Arbeitgeber für vier Tage pro Woche Arbeit in Präsenz an, um eine bessere Kontrolle und Kommunikation zu gewährleisten. Dabei berief er sich auf eine interne Anordnung, wonach Arbeit im Homeoffice ein Privileg sei, das unter bestimmten Umständen gestattet werden könne.

Hiergegen wehrte sich der Mitarbeiter wegen der großen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort und weil er am Wohnort Reha- und Physiotherapiemaßnahmen wahrnehme. Er meinte, der Arbeitgeber sei verpflichtet, ihm 50 % Homeoffice zu gestatten. Die Anordnung, an vier Tagen pro Woche ins Büro zurückzukehren, sei rechtswidrig.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:

Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: