Aktuelles HR-Update
Homeoffice-Entzug als Strafe: Das funktioniert nicht per se
Grundsätzlich unterliegt die Festlegung des Arbeitsorts Ihrem Direktionsrecht als Arbeitgeber. Solange Sie die Arbeit im Homeoffice nicht fest zugesagt haben, können Sie deshalb auch die Rückkehr ins Büro anordnen. Trotzdem sind schlechte Leistungen nicht ohne Weiteres ein Grund, einem Mitarbeiter die Arbeit im Homeoffice zu verbieten (Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf, 11.2.2026, 3 Ca 6587/25).
Hildegard Gemünden
30.06.2026
·
1 Min Lesezeit
Der Fall: Mehr Kontrolle und Kommunikation gewünscht
Ein IT-Mitarbeiter arbeitete seit Jahren zu ca. 50 % mit Genehmigung seiner Vorgesetzten im Homeoffice. Nachdem in der Abteilung erhebliche fachliche und organisatorische Mängel festgestellt wurden, ordnete der Arbeitgeber für vier Tage pro Woche Arbeit in Präsenz an, um eine bessere Kontrolle und Kommunikation zu gewährleisten. Dabei berief er sich auf eine interne Anordnung, wonach Arbeit im Homeoffice ein Privileg sei, das unter bestimmten Umständen gestattet werden könne.
Hiergegen wehrte sich der Mitarbeiter wegen der großen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort und weil er am Wohnort Reha- und Physiotherapiemaßnahmen wahrnehme. Er meinte, der Arbeitgeber sei verpflichtet, ihm 50 % Homeoffice zu gestatten. Die Anordnung, an vier Tagen pro Woche ins Büro zurückzukehren, sei rechtswidrig.
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