Praxis-Hilfe

„Ich will mich bewerben“: Das reicht, um den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis zu begründen

Wer sich extern oder intern um eine neue Stelle bewerben will, hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Aber wie muss der Mitarbeiter seine Bewerbungsabsicht belegen? Um diese Frage geht es im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 4.3.2026 (5 SLa 495/26).

Hildegard Gemünden

23.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Im Urteilsfall verweigerte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter das Zwischenzeugnis, weil dieser seine Bewerbungsabsicht nicht belegt hatte, z. B. durch bereits erfolgte Bewerbungen. Der Arbeitgeber meinte, Belege seien erforderlich, weil sonst jeder Mitarbeiter jederzeit aufs Neue ein Zwischenzeugnis verlangen könne. Das Gericht sah dies jedoch anders: Der Mitarbeiter hatte nach sieben Jahren Betriebszugehörigkeit erstmals ein Zwischenzeugnis verlangt. Daher hätte der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte für eine nur vorgeschobene Bewerbungsabsicht vortragen müssen. Weil es diese nicht gab, muss er das Zwischenzeugnis ausstellen.

Das bedeutet für Sie: Hinterfragen Sie eine angebliche Bewerbungsabsicht nicht, wenn ein Mitarbeiter erstmals nach Jahren ein Zwischenzeugnis verlangt.

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