Was Sie aktuell dokumentieren müssen
Bis jetzt gilt: Weder das ArbZG noch das BAG verlangen, dass die Arbeitszeiterfassung in elektronischer Form erfolgen muss. Auch eine händische Erfassung von Arbeitsbeginn und -ende sowie der Pausenzeiten ist grundsätzlich noch zulässig. Das haben viele Gerichte in der Vergangenheit entschieden. Hier sollen 2026 Änderungen erfolgen! Ihre Dokumentationspflicht können Sie aktuell auch noch mit Nachweisen in Form von Stundenzetteln oder Lohnlisten, Stempel- bzw. Arbeitszeitkarten erfüllen.