Der Fall: Ein Arzt soll in 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar sein
Eine Klinik für Herz- und Gefäßkrankheiten wollte ihre zur Rufbereitschaft eingeteilten Ärzte durch eine schriftliche Dienstanweisung verpflichten, „bei medizinischer Notwendigkeit innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar“ zu sein.
Hiergegen wehrte sich ein Oberarzt: Nach Ankunft an der Klinik benötige er noch 13 Minuten für Bedienung der Zeiterfassung, Abholen der OP-Kleidung, Umkleiden sowie Desinfektion und sei erst danach am Patienten verfügbar. Die verbleibenden 17 Minuten, um nach einem Anruf die Klinik zu erreichen, würden ihn in seiner Wahl des Aufenthaltsortes unzulässig beschränken. Er beantragte deshalb die gerichtliche Feststellung, dass die Anweisung, binnen 30 Minuten am Patienten verfügbar zu sein, unwirksam ist.
Die Gegenposition der Klinik: Der kurzfristige Arbeitsantritt während der Rufbereitschaft sei erforderlich, um die Behandlung der Patienten sicherzustellen. Dies entspreche den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses, wonach Fach- und Oberärzte in der Kardiologie in unter 30 Minuten am Patienten zu sein hätten. Die Anordnung von Bereitschaftsdiensten statt Rufbereitschaften sei für kleinere Krankenhäuser wirtschaftlich und personell nicht machbar. Außerdem gelte die Zeitvorgabe von 30 Minuten nur für medizinisch notwendige Fälle. Diese kämen erfahrungsgemäß so selten vor, dass die Freizeitgestaltung der betroffenen Ärzte nicht unangemessen eingeschränkt werde.