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- Der Bewerber habe sich bundesweit um nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen beworben und verfolge eine Vielzahl von Entschädigungsklagen. Diese seien für ihn offenbar ein Geschäftsmodell.
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- Die Bewerbung bestehe nur aus Textbausteinen. Außerdem habe der Bewerber in keiner Weise plausibel gemacht, warum er einen Umzug in 170 km Entfernung in Betracht ziehe, nur um eine unterdurchschnittlich bezahlte Bürotätigkeit aufzunehmen.
Das Urteil:
Bewerbung als Geschäftsmodell nicht bewiesen
Eine Stellenausschreibung nur für Frauen bzw. Männer ist grundsätzlich ein Indiz für eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Der Arbeitgeber hätte daher standardisierte und geschlechtsneutrale Auswahlkriterien darlegen müssen, um zu beweisen, dass die Absage nichts mit dem Geschlecht des Bewerbers zu tun hatte. Dass letztlich ein Mann eingestellt wurde, reichte hingegen nicht.
Auch die vom Arbeitgeber vorgetragenen Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Bewerbung überzeugten das Gericht nicht. Denn eine Bewerbung kann trotz oberflächlicher Formulierung, einer großen Entfernung zum Arbeitsort und einer Vielzahl anderweitiger Diskriminierungsklagen ernst gemeint sein.
Der Arbeitgeber hätte daher zusätzliche Indizien dafür vortragen müssen, dass der Bewerber sich systematisch und zielgerichtet bewirbt, um Diskriminierungsklage zu erheben und damit Gewinn zu erzielen. Hierzu hätte der Arbeitgeber eine Sachverhaltsaufklärung betreiben und darlegen müssen, wann der Bewerber sich wo mit welchem Inhalt beworben hat. Nur so könne eine Strategie erkennbar werden, wenn der Bewerber etwa seine Bewerbungsschreiben im Sinne einer erfolgreichen Diskriminierungsklage optimiert und nicht im Sinne einer erfolgreichen Bewerbung.
Weil der Arbeitgeber eine solche Sachverhaltsaufklärung nicht betrieben hatte, war die Diskriminierungsklage erfolgreich. Der Arbeitgeber muss dem abgelehnten Bewerber eine Entschädigung von 4.500 € zahlen.
So entlarven Sie AGG-Hopper und wehren unberechtigte Forderungen ab
Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung: Wer eine Entschädigungsforderung wegen angeblicher Diskriminierung abwehren will, muss aktiv werden. Statt sich auf einzelne Verdachtsmomente zu verlassen, sollten Sie systematisch Beweise für ein mögliches Geschäftsmodell des Bewerbers sammeln. Dabei unterstützen Sie die folgenden Schritte.