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Ist Ihr abgelehnter Bewerber ein AGG-Hopper? Eine Vielzahl von Diskriminierungsklagen ist noch kein Beweis

Wenn auf eine oberflächliche und unplausible Bewerbung eine Diskriminierungsklage folgt, liegt nahe, dass es sich bei dem Bewerber um einen AGG-Hopper handelt: Es geht ihm nicht um die Stelle, sondern um eine Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung. Das gilt erst recht, wenn derselbe Bewerber bereits eine Vielzahl von Diskriminierungsklagen erhoben hat. Trotzdem brauchen Sie weitere Beweise, um eine Entschädigungszahlung abzuwenden (Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, 26.1.2026, 7 SLa 435/25).

Hildegard Gemünden

16.06.2026 · 1 Min Lesezeit
Der Fall: Mann bewirbt sich als „Sekretärin“ in 170 km Entfernung

Ein Arbeitgeber hatte eine Stelle mit dem Titel „kaufmännische Mitarbeiterin/Bürokauffrau/Sekretärin“ ausgeschrieben. Hierauf bewarb sich ein Mann, der in 170 km Entfernung wohnte. Nach Erhalt der Absage meinte der Bewerber, er sei wegen seines Geschlechts benachteiligt worden. Er verlangte deshalb eine Entschädigung in Höhe von 6.600 € entsprechend zwei Bruttomonatsgehältern der ausgeschriebenen Stelle.

Der Arbeitgeber hielt dagegen, die rein weibliche Stellenausschreibung beruhe auf einem Formulierungsfehler. Dass es keine Diskriminierung gegeben habe, erkenne man schon daran, dass die Stelle mit einem Mann besetzt worden sei.

Vielmehr sei der Bewerber ein AGG-Hopper, der sich rechtsmissbräuchlich bewerbe, um anschließend Entschädigungen einzuklagen. Das erkenne man an folgenden Fakten:

    • Der Bewerber habe sich bundesweit um nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen beworben und verfolge eine Vielzahl von Entschädigungsklagen. Diese seien für ihn offenbar ein Geschäftsmodell.

    • Die Bewerbung bestehe nur aus Textbausteinen. Außerdem habe der Bewerber in keiner Weise plausibel gemacht, warum er einen Umzug in 170 km Entfernung in Betracht ziehe, nur um eine unterdurchschnittlich bezahlte Bürotätigkeit aufzunehmen.

Das Urteil:

Bewerbung als Geschäftsmodell nicht bewiesen

Eine Stellenausschreibung nur für Frauen bzw. Männer ist grundsätzlich ein Indiz für eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Der Arbeitgeber hätte daher standardisierte und geschlechtsneutrale Auswahlkriterien darlegen müssen, um zu beweisen, dass die Absage nichts mit dem Geschlecht des Bewerbers zu tun hatte. Dass letztlich ein Mann eingestellt wurde, reichte hingegen nicht.

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