Die Jahresmeldung schicken Sie an die Einzugsstelle. Das ist für Ihre Mitarbeiter grundsätzlich die Krankenkasse, bei der sie versichert sind. Die Einzugsstellen haben seit dem 1.1.2021 die Möglichkeit, fehlende Jahresmeldungen anzufordern (§ 10 Abs. 3 Dateneinzugs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV)). Die Anforderungen erfolgen innerhalb des Arbeitgeber-Meldeverfahrens in elektronischer Form.
Jahresmeldung: In Zukunft werden Sie häufiger erinnert
Jedes Jahr bis spätestens 15.2. teilen Sie der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (= Krankenkasse), die für den einzelnen Mitarbeiter zuständig ist, das im Vorjahr erzielte Arbeitsentgelt mit. Haben Sie diese wichtige Meldung schon einmal vergessen? Dann sind Sie vermutlich per elektronischer Anforderung daran erinnert worden. Allerdings hat sich herausgestellt, dass der elektronische Erinnerungsservice in weniger als 50 % zum Erfolg führt. Deshalb soll der Ablauf bald optimiert werden.