Jetzt ist es amtlich: Kündigung bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige ist unwirksam
Schon ab sechs Entlassungen innerhalb von 30 Tagen kommen Sie je nach Betriebsgröße in den Bereich von Massenentlassungen. Diese sind nach §§ 17, 18 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei der Arbeitsagentur anzeigepflichtig. Weil das Anzeigeverfahren fehleranfällig ist, sind in der Vergangenheit viele Kündigungen hieran gescheitert. Die Hoffnung, dass sich diesbezüglich etwas ändert und nachträgliche Korrekturen möglich werden, hat sich durch zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1.4.2026 (6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22) nun endgültig zerschlagen.
Hildegard Gemünden
04.05.2026
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3 Min Lesezeit
Hintergrund sind zwei Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
Dabei ging es um zwei Unternehmensinsolvenzen. Bei der einen kündigte der Insolvenzverwalter den betroffenen Mitarbeitern ohne Massenentlassungsanzeige. Bei der anderen gab es zwar eine Massenentlassungsanzeige, allerdings erfolgte diese zu früh und unvollständig. Beide Fälle legte das BAG dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser möge prüfen,
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