Für Teilzeitstudierende können Sie die Regelung zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anwenden, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht. Teilzeitstudenten, die für das Studium die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums aufwenden, können das Privileg nicht in Anspruch nehmen. Um den Umfang eines vergleichbaren Vollzeitstudiums zu klären, nehmen Sie am besten Kontakt mit der Uni auf.
„Kann ein Teilzeitstudent das Werkstudentenprivileg in Anspruch nehmen?“
FRAGE Wir wollen einen Werkstudenten einstellen. Kürzlich hat sich eine Frau vorgestellt, die im Rahmen eines Teilzeitstudiums studiert. Wäre das Werkstudentenprivileg anwendbar, wenn wir sie einstellen? ANTWORT Für Teilzeitstudierende können […]