Für die Berechnung der Kündigungsfrist nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist immer die Beschäftigungsdauer bei Zugang der Kündigung beim Mitarbeiter maßgeblich. Wenn die Kündigung Ihrem Mitarbeiter also vor dem 1.5.2026 zugeht, gilt noch die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Da Sie nun zum 15.5.2026 kündigen wollen, muss die Kündigung dem Mitarbeiter spätestens am 17.4.2026 zugehen. Dann halten Sie noch die Kündigungsfrist von vier Wochen ein. Am besten übergeben Sie die Kündigung persönlich oder werfen sie in den Hausbriefkasten des Mitarbeiters ein, um einen termingerechten Zugang sicherzustellen.