Künstlersozialkasse: Warum jeder Betrieb abgabepflichtig werden kann – und wie Sie Nachzahlungen vermeiden

Beauftragt Ihr Unternehmen hin wieder freie Grafiker, Texter, Webdesigner o. Ä.? Dann sollten Sie regelmäßig die Abgabepflicht im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe prüfen. Ob Unternehmen dieser Pflicht nachkommen, wird seit einigen Jahren besonders streng geprüft. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Nordrhein-Westfahlen (vom 8.12.2025, Az. L 22 BA 96/24, veröffentlicht am 2.6.2026) zeigt, wie schnell es aufgrund einer solchen Prüfung zu Nachzahlungen kommen kann. Lesen Sie hier, was Sie tun müssen, um diese zu vermeiden.

Britta Schwalm

24.07.2026 · 3 Min Lesezeit

Der Förderverein eines naturkundlichen Museums gibt regelmäßig eine Mitgliederzeitschrift heraus und wirbt mit gedruckten Flyern für Veranstaltungen, Führungen und Wettbewerbe. Hierfür und für Dienstleistungen rund um seinen Internetauftritt vergibt der Verein immer wieder Aufträge an externe Dienstleister.

Teil der regulären Betriebsprüfung

Bei einer Betriebsprüfung kontrollierte die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die Abgabepflicht des Vereins nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Der Verein erhielt daraufhin einen Bescheid, mit dem dessen Abgabepflicht nach dem KSVG für die Jahre 2016 bis 2020 festgestellt wurde. Er sollte Abgaben in Höhe von 2.210,26 € nachzahlen und für die Zeit ab 1.1.2021 eine Vorauszahlung von zunächst 43,12 €, anschließend von 78,80 € monatlich leisten. Der Verein erhob erfolglos Widerspruch und zog schließlich vor Gericht. Er machte geltend, kein Unternehmen nach dem KSVG zu sein.

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