Der Förderverein eines naturkundlichen Museums gibt regelmäßig eine Mitgliederzeitschrift heraus und wirbt mit gedruckten Flyern für Veranstaltungen, Führungen und Wettbewerbe. Hierfür und für Dienstleistungen rund um seinen Internetauftritt vergibt der Verein immer wieder Aufträge an externe Dienstleister.
Teil der regulären Betriebsprüfung
Bei einer Betriebsprüfung kontrollierte die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die Abgabepflicht des Vereins nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Der Verein erhielt daraufhin einen Bescheid, mit dem dessen Abgabepflicht nach dem KSVG für die Jahre 2016 bis 2020 festgestellt wurde. Er sollte Abgaben in Höhe von 2.210,26 € nachzahlen und für die Zeit ab 1.1.2021 eine Vorauszahlung von zunächst 43,12 €, anschließend von 78,80 € monatlich leisten. Der Verein erhob erfolglos Widerspruch und zog schließlich vor Gericht. Er machte geltend, kein Unternehmen nach dem KSVG zu sein.