Leiharbeitskraft „übernommen“: Das sind die Konsequenzen

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Zeit-/Leiharbeitskräfte einsetzen, sollten Sie die folgenden beiden Fälle kennen. Sie sind für Sie dann relevant, wenn Sie einen Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer oder im Rahmen eines Betriebsübergangs übernehmen.

Hildegard Gemünden

27.10.2026 · 1 Min Lesezeit

Fall 1: Der Leiharbeitnehmer wird in ein Arbeitsverhältnis übernommen

Hier geht es um eine ganze Reihe von Leiharbeitnehmern, die von ihrem Einsatzbetrieb in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurden. Als ihr Betriebsstandort geschlossen wurde, wurden die zu zahlenden Abfindungen in einem Sozialtarifvertrag geregelt: 1,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Die Leiharbeitskräfte verlangten nun, dass auch ihre früheren Einsatzzeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung als Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden.

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