Praxis-Hilfe

„Lifestyle-Teilzeit“? Wer Arbeitszeitreduzierung verlangen kann – und was das für Sie als Entgeltabrechner bedeutet

Der Begriff „Lifestyle-Teilzeit“ hat Anfang Februar für jede Menge Wirbel gesorgt. Zwar steht er mittlerweile nicht mehr so im entsprechenden Antrag der CDU. Die Forderung nach weniger Teilzeit ist aber nach wie vor aktuell. Allerdings spielt das Recht auf Teilzeit für viele Arbeitnehmer eine wichtige Rolle. Ebenso haben die meisten Mitarbeiter gute Gründe für eine Arbeitszeitreduzierung. Lesen Sie im folgenden Beitrag, wie das Recht auf Teilzeit derzeit ganz konkret ausgestaltet ist und welche Auswirkungen Teilzeit sowie Arbeitszeitreduzierungen auf Ihre Arbeit haben.

Britta Schwalm

24.03.2026 · 5 Min Lesezeit

Teilzeit – das klingt zunächst nach „weniger“: Reduzierte Arbeitszeiten, entsprechend gekürztes Entgelt etc. Für Sie als Entgeltabrechner bedeuten Teilzeitarbeitsverhältnisse aber häufig mehr Aufwand, und zwar aus den folgenden Gründen:

  1. Für zahlreiche Teilzeitmodelle, beispielsweise Arbeit auf Abruf, gelten Sonderregeln bei der Urlaubsberechnung, der Entgeltfortzahlung etc.
  2. Teilzeitkräfte befinden sich mit ihrem Entgelt häufig im Übergangsbereich (Entgelt zwischen 603,01 € und 2.000 €). Hier gelten Besonderheiten, insbesondere bei der Beitragsberechnung und im Hinblick auf diverse Aufklärungspflichten.
  3. Sind Teilzeitkräfte Minijobber, haben Sie Prüfpflichten in Bezug auf Mehrfachbeschäftigung. Darüber hinaus müssen Sie Besonderheiten im Bereich der Sozialversicherung und Lohnsteuer beachten.

ACHTUNG

Beschäftigt Ihr Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer, haben alle Mitarbeiter, die mehr als 6 Monate in Ihrem Unternehmen arbeiten, einen Anspruch auf Reduzierung Ihrer Arbeitszeit (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Das gilt für Vollzeitkräfte ebenso wie für Mitarbeiter in Teilzeit, die ihre Arbeitszeit weiter reduzieren möchten. Beschäftigt Ihr Unternehmen maximal 15 Mitarbeiter, haben diese keinen Anspruch auf Teilzeit.

Grundsätzlich können Ihr Unternehmen und seine Mitarbeiter das Arbeitsentgelt frei vereinbaren. Das gilt auch für Mitarbeiter in Teilzeit. Ungleich behandeln darf es Teilzeitbeschäftigte hinsichtlich der Bezahlung immer dann, wenn hierfür ein sachlicher Grund existiert.

Hier dürfen Sie im Rahmen von Teilzeit kürzen

EntgeltbestandteilSo rechnen Sie herunter
Laufendes EntgeltAnteilig kürzen unter Berücksichtigung der geringeren Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten. Außerdem Kürzung aus sachlichem Grund möglich (z. B. weniger anspruchsvolle Tätigkeit, geringere Qualifikation).
Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, WeihnachtsgeldAnteilig auszahlen unter Berücksichtigung der geringeren Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten.Beispiel: Vollzeitbeschäftigte mit 40 Wochenstunden erhalten 2.000 € Urlaubsgeld, eine Teilzeitkraft mit 20 Wochenstunden bekommt 1.000 €.Weitere Kürzungsmöglichkeit: Mitarbeiter, die eine bestimmte Dauer (z. B. 6 Monate) im Unternehmen sind, erhalten diese Leistungen. Befristet beschäftigte Aushilfen gehen deshalb grundsätzlich leer aus.
ErschwerniszuschlägeZuschlag pro Arbeitsstunde für erschwerte Arbeit. Anteilig kürzen ist entsprechend geringerer Belastung bei geringerer Arbeitszeit möglich.Beispiel: Ihr Unternehmen zahlt Mitarbeitern eine Zulage, wenn sie mehr als 3 Stunden am Stück in großer Hitze draußen arbeiten müssen. Teilzeitkräfte, die nie mehr als 3 Stunden am Stück arbeiten, erhalten die Zulage nicht.
Schichtpauschale oder SchichtplanzulageHier darf nicht gekürzt werden. Die volle Zulage erhalten alle Mitarbeiter, die im Schichtbetrieb arbeiten. Mit einer Schichtplanzulage soll die Belastung durch Schichtarbeit überhaupt abgegolten werden, und zwar ohne Abstufung.

Beachten Sie bei der Kürzung von Entgeltbestandteilen aber folgende rechtliche Vorgaben:

  1. Der Mindestlohn von 13,90 € pro Arbeitsstunde muss auch Mitarbeitern in Teilzeit, auch Minijobbern, gezahlt werden.
  2. Bei Vereinbarungen mit Teilzeitbeschäftigten ist das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten zu beachten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Das bedeutet, dass ein Teilzeitarbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf die anteilige Vergütung hat, die er als Vollzeitarbeitnehmer mit dieser Tätigkeit erhalten würde.

ACHTUNG

Erhalten die Vollzeitkräfte Ihres Unternehmens einen Zuschlag für geleistete Überstunden über die reguläre Vergütung hinaus, muss Ihr Unternehmen auch Teilzeitkräften den Zuschlag zahlen. Häufig regeln Arbeitgeber oder Tarifverträge allerdings, dass allen Mitarbeitern – und damit auch den Teilzeitbeschäftigten – ein Überstundenzuschlag erst zusteht, wenn sie die Vollzeit-Arbeitszeit überschreiten. Das bedeutet, dass Mitarbeiter mit reduzierter Arbeitszeit die Bezahlung dieser Zuschläge faktisch niemals erreichen, da sie hierfür Unmengen an Überstunden ableisten müssten. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist dies nicht mehr zulässig.

Das gilt bei Arbeitsunfähigkeit

Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, ist Ihr Unternehmen verpflichtet, ihm sein Entgelt weiterzubezahlen. Für Teilzeitkräfte gelten dabei Besonderheiten. Grundsätzlich haben Vollzeit- und Teilzeitkräfte Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung, wenn sie arbeitsunfähig erkranken (§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)). Teilzeitkräfte arbeiten jedoch häufig (je nach Modell) längere Phasen gar nicht. Fällt die Erkrankung in einen entsprechenden Zeitraum, unterscheiden Sie folgendermaßen:

  1. Mitarbeiter, die nur tageweise im Unternehmen arbeiten, werden auch an Tagen krank, an denen sie ohnehin frei gehabt hätten. Entgeltfortzahlung erhalten sie allerdings nur dann, wenn sie an den fraglichen Tagen aufgrund ihres Arbeitsvertrages tatsächlich gearbeitet hätten. Teilzeitkräfte sind verpflichtet, sich unverzüglich krankzumelden, auch wenn sie die nächsten Tage nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen wären. Nehmen Sie eine entsprechende Klausel mit in den Arbeitsvertrag auf.
  2. Erkranken Ihre Mitarbeiter mit Blockteilzeit oder Jahresarbeitszeit während eines Freizeitintervalls, hat dies auf die Fortzahlung der Vergütung keinen Einfluss. Nach Ablauf der 6 Wochen Entgeltfortzahlung haben solche Mitarbeiter in der Regel jedoch gegen ihre Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in der Freistellungsphase nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Die Vergütung aus dem angesammelten Wertguthaben wird einfach weiterbezahlt.

Vorsicht mit Urlaubskürzungen

Ändert ein Beschäftigter Ihres Unternehmens seine Arbeitszeit, ermitteln Sie auch seinen Urlaubsanspruch teilweise neu. Sie kürzen den zukünftigen Urlaub anhand der neuen Arbeitszeiten. Der bereits erworbene Urlaub bleibt in der bisherigen Höhe erhalten.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter hat im Jahr 2025 an 5 Tagen die Woche gearbeitet. Damit hatte er einen vertraglichen Urlaubsanspruch von insgesamt 24 Tagen. Seit dem 1.3.2026 arbeitet er aber nur noch an 3 Tagen pro Woche und hat ab dem 1.3.2026 damit auch nur noch einen jährlichen Urlaubsanspruch von 14,4 Tagen. Daraus ergeben sich für 2026 folgende Urlaubsansprüche:

Urlaub für Januar und Februar 2026: 24 / 12 x 2 (Monate) = 4 Tage

Neuer Jahresurlaub für 2026: 24 Tage / 5 Tage x 3 Tage = 14,4 Tage

Davon berechnen Sie den Urlaub noch für die Zeit von März bis Dezember (10 Monate): 14,4 / 12 x 10 = 12 Tage

Ergebnis: Der Beschäftigte hat also für 2026 16 Tage Urlaub (der bereits erworbene Anspruch für Januar und Februar, der erhalten bleibt, plus der neue Jahresurlaub ab März von 12 Tagen. Möglicher Resturlaub aus 2025 bleibt ebenfalls in der ursprünglichen Höhe erhalten.

Vorsicht bei Blockteilzeit

Blockteilzeit bedeutet: An eine mehrere Jahre dauernde Vollzeit schließt sich eine mehrere Jahre dauernde vollständige Freistellung an. Während der Arbeitsphase spart der Beschäftigte einen Teil seines Entgelts für die Freistellungsphase. Häufig wird dieses Modell im Rahmen der Altersteilzeit genutzt.

ACHTUNG

Hat ein Mitarbeiter bei Blockteilzeit während der Arbeitsphase seinen Urlaub nicht genommen, verfällt dieser mit Eintritt in die Freistellungsphase. Da der Mitarbeiter in dieser Phase ohnehin nicht beschäftigt wird, ist eine Gewährung des Urlaubs nicht mehr möglich. Da andererseits das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird, kann der Arbeitnehmer auch die Abgeltung des Urlaubs nicht nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verlangen.

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Britta Schwalm ist Rechtsanwältin und Expertin für Sozialversicherung, Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie Arbeits- und Steuerrecht. Sie arbeitet außerdem seit mehreren Jahren als freie Journalistin und Autorin und berät kleine und mittelständische […]

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