Machen Sie einen großen Bogen um diese Stolpersteine beim Erstellen eines Arbeitszeugnisses

Wer ein Zeugnis fertigen muss, kann schnell einen Fehler mit Konsequenzen begehen. Das muss nicht sein.

Michael T. Sobik

13.10.2026 · 2 Min Lesezeit








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Stolperstein Nr. 1: Ich darf im Arbeitszeugnis meine ehrliche Bewertung über



den Mitarbeiter abgeben!















Nirgendwo wird so sehr an der Wahrheit vorbeigeschrieben wie in



Arbeitszeugnissen. Das klingt provokativ, ist aber eben die Wahrheit. Sicher



haben Sie auch schon diesen Eindruck gewonnen, wenn Sie als Arbeitgeber ein



Zeugnis gelesen haben. Der Grund für diese Unwahrheiten ist einfach: Die



Rechtsprechung fordert von allen Arbeitgebern, dass Zeugnisse wahrheitsgemäß



und wohlwollend sein müssen. Sie sollten deshalb vermeiden, klare Worte zu



wählen und die volle, ungeschminkte Wahrheit zu schreiben!



















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Stolperstein Nr. 2: In einem Arbeitszeugnis kann ich alles schreiben, was



den Mitarbeiter betrifft















Beim Verfassen eines Arbeitszeugnisses ist absolute Sorgfalt gefragt.



Vorsicht! Nur ausnahmsweise oder auf Wunsch des Arbeitnehmers können Sie



folgende Punkte im Zeugnis erwähnen:











  • Beförderungen dürfen nur auf Wunsch des Arbeitnehmers ins Zeugnis.








  • Elternzeit erwähnen Sie nur dann, wenn sie den größten Teil des



    Arbeitsverhältnisses umfasst hat und so eine objektive Beurteilung nur



    schwer möglich ist.











  • Schwere Pflichtverstöße oder abgeurteilte Straftaten dürfen nur bei



    konkretem Bezug zum Arbeitsverhältnis erwähnt werden.







  • Wettbewerbsverbote dürfen nur auf Wunsch aufgenommen werden.












  • Auf gar keinen Fall in das Zeugnis gehören zum Beispiel:











  • Abmahnungen




  • privater Alkoholgenuss




  • vorhergehende Zeiten der Arbeitslosigkeit




  • laufende Ermittlungsverfahren




  • Gesundheitszustand und Krankheiten




  • Gewerkschafts-, Partei- und Religionszugehörigkeit




  • Angaben zu Mutterschutz und Schwangerschaft




















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    Stolperstein Nr. 3: Formalien werden bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis



    überbewertet!















    Auch Formalien sind in jedem Arbeitszeugnis unbedingt einzuhalten. Und manche



    Formalie kann schnell als versteckte Botschaft gewertet werden. Denn nicht nur



    im geschriebenen Wort finden Sie solche versteckten Botschaften. Sie brauchen



    also gar nicht viel zu lesen, um bestimmte Botschaften anderer Arbeitgeber zu



    erhalten. Oft reicht ein Blick auf die äußeren Formalitäten, um ein



    „Aha-Erlebnis“ zu bekommen.



















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    Stolperstein Nr. 4: Ich setze – wie andere Arbeitgeber auch – auf Geheimcodes















    Die versteckten Geheimcodes: Zeugnis-Codes sind grundsätzlich unzulässig



    (§ 109 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)). Ihr Mitarbeiter hat bei der Verwendung



    solcher Formulierungen einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf



    Entfernung.











    Verzichten Sie deshalb in Ihren Zeugnissen auf diese Codes. Sie ersparen sich



    Streit vor Gericht. Umgekehrt können Sie aber die Ihnen vorgelegten Zeugnisse



    dahingehend lesen, ob versteckte Informationen vorliegen.



















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    Stolperstein Nr. 5: An meine Formulierungen und Bewertungen aus dem



    Zwischenzeugnis bin ich nicht gebunden















    Ihre Bewertung im Zwischenzeugnis bindet Sie. Den Beweis einer



    überdurchschnittlichen Arbeitsleistung kann Ihr Arbeitnehmer ganz einfach



    führen, wenn Sie ihm kurz zuvor eine überdurchschnittliche Zwischenbeurteilung



    erstellt haben.











    Zwar hat Ihr Mitarbeiter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass Sie im



    späteren Endzeugnis exakt dieselben Formulierungen wie im Zwischenzeugnis



    verwenden. Dennoch entfaltet die Zwischenbeurteilung Bindungswirkung. Sie



    können also, wenn Sie im Zwischenzeugnis noch sehr zufrieden waren, ohne



    triftigen Grund, wie beispielsweise einen erheblichen Leistungsabfall oder



    Fehlverhalten, später kein „Ausreichend“ erteilen.



















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    Stolperstein Nr. 6: Im Aufbau des qualifizierten Arbeitszeugnisses bin ich frei















    Machen Sie sich nicht das Leben schwer und setzen Sie auf den bewährten Aufbau



    eines Arbeitszeugnisses. Die eigentliche Schwierigkeit bei der Erstellung eines



    Arbeitszeugnisses besteht darin, jeweils die richtige Formulierung zu finden.











    Hierbei erleichtert Ihnen eine konsequente Strukturierung des qualifizierten



    Arbeitszeugnisses zugleich die passende Formulierung für eine rechtssichere



    Beurteilung Ihrer Mitarbeiter.











    Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält außer Angaben über Art und Dauer des



    Beschäftigungsverhältnisses zusätzlich Ausführungen über die Tätigkeiten, die



    Leistung und das Verhalten des Mitarbeiters.











    Achten Sie darauf, dass die Leistungen und das Verhalten während der gesamten



    Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Sollten Lücken



    auftreten, können diese als eine negative Aussage gewertet werden und zu einem



    Streitfall führen!











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