Machen Sie einen großen Bogen um diese Stolpersteine beim Erstellen eines Arbeitszeugnisses
Wer ein Zeugnis fertigen muss, kann schnell einen Fehler mit Konsequenzen begehen. Das muss nicht sein.
Michael T. Sobik
13.10.2026
·
2 Min Lesezeit
1
Stolperstein Nr. 1: Ich darf im Arbeitszeugnis meine ehrliche Bewertung über
den Mitarbeiter abgeben!
Nirgendwo wird so sehr an der Wahrheit vorbeigeschrieben wie in
Arbeitszeugnissen. Das klingt provokativ, ist aber eben die Wahrheit. Sicher
haben Sie auch schon diesen Eindruck gewonnen, wenn Sie als Arbeitgeber ein
Zeugnis gelesen haben. Der Grund für diese Unwahrheiten ist einfach: Die
Rechtsprechung fordert von allen Arbeitgebern, dass Zeugnisse wahrheitsgemäß
und wohlwollend sein müssen. Sie sollten deshalb vermeiden, klare Worte zu
wählen und die volle, ungeschminkte Wahrheit zu schreiben!
2
Stolperstein Nr. 2: In einem Arbeitszeugnis kann ich alles schreiben, was
den Mitarbeiter betrifft
Beim Verfassen eines Arbeitszeugnisses ist absolute Sorgfalt gefragt.
Vorsicht! Nur ausnahmsweise oder auf Wunsch des Arbeitnehmers können Sie
folgende Punkte im Zeugnis erwähnen:
Beförderungen dürfen nur auf Wunsch des Arbeitnehmers ins Zeugnis.
Elternzeit erwähnen Sie nur dann, wenn sie den größten Teil des
Arbeitsverhältnisses umfasst hat und so eine objektive Beurteilung nur
schwer möglich ist.
Schwere Pflichtverstöße oder abgeurteilte Straftaten dürfen nur bei
konkretem Bezug zum Arbeitsverhältnis erwähnt werden.
Wettbewerbsverbote dürfen nur auf Wunsch aufgenommen werden.
Auf gar keinen Fall in das Zeugnis gehören zum Beispiel:
Abmahnungen
privater Alkoholgenuss
vorhergehende Zeiten der Arbeitslosigkeit
laufende Ermittlungsverfahren
Gesundheitszustand und Krankheiten
Gewerkschafts-, Partei- und Religionszugehörigkeit
Angaben zu Mutterschutz und Schwangerschaft
3
Stolperstein Nr. 3: Formalien werden bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis
überbewertet!
Auch Formalien sind in jedem Arbeitszeugnis unbedingt einzuhalten. Und manche
Formalie kann schnell als versteckte Botschaft gewertet werden. Denn nicht nur
im geschriebenen Wort finden Sie solche versteckten Botschaften. Sie brauchen
also gar nicht viel zu lesen, um bestimmte Botschaften anderer Arbeitgeber zu
erhalten. Oft reicht ein Blick auf die äußeren Formalitäten, um ein
„Aha-Erlebnis“ zu bekommen.
4
Stolperstein Nr. 4: Ich setze – wie andere Arbeitgeber auch – auf Geheimcodes
Die versteckten Geheimcodes: Zeugnis-Codes sind grundsätzlich unzulässig
(§ 109 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)). Ihr Mitarbeiter hat bei der Verwendung
solcher Formulierungen einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf
Entfernung.
Verzichten Sie deshalb in Ihren Zeugnissen auf diese Codes. Sie ersparen sich
Streit vor Gericht. Umgekehrt können Sie aber die Ihnen vorgelegten Zeugnisse
dahingehend lesen, ob versteckte Informationen vorliegen.
5
Stolperstein Nr. 5: An meine Formulierungen und Bewertungen aus dem
Zwischenzeugnis bin ich nicht gebunden
Ihre Bewertung im Zwischenzeugnis bindet Sie. Den Beweis einer
überdurchschnittlichen Arbeitsleistung kann Ihr Arbeitnehmer ganz einfach
führen, wenn Sie ihm kurz zuvor eine überdurchschnittliche Zwischenbeurteilung
erstellt haben.
Zwar hat Ihr Mitarbeiter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass Sie im
späteren Endzeugnis exakt dieselben Formulierungen wie im Zwischenzeugnis
verwenden. Dennoch entfaltet die Zwischenbeurteilung Bindungswirkung. Sie
können also, wenn Sie im Zwischenzeugnis noch sehr zufrieden waren, ohne
triftigen Grund, wie beispielsweise einen erheblichen Leistungsabfall oder
Fehlverhalten, später kein „Ausreichend“ erteilen.
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Stolperstein Nr. 6: Im Aufbau des qualifizierten Arbeitszeugnisses bin ich frei
Machen Sie sich nicht das Leben schwer und setzen Sie auf den bewährten Aufbau
eines Arbeitszeugnisses. Die eigentliche Schwierigkeit bei der Erstellung eines
Arbeitszeugnisses besteht darin, jeweils die richtige Formulierung zu finden.
Hierbei erleichtert Ihnen eine konsequente Strukturierung des qualifizierten
Arbeitszeugnisses zugleich die passende Formulierung für eine rechtssichere
Beurteilung Ihrer Mitarbeiter.
Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält außer Angaben über Art und Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses zusätzlich Ausführungen über die Tätigkeiten, die
Leistung und das Verhalten des Mitarbeiters.
Achten Sie darauf, dass die Leistungen und das Verhalten während der gesamten
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Sollten Lücken
auftreten, können diese als eine negative Aussage gewertet werden und zu einem
Streitfall führen!
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