Mehr für die Künstlersozialkasse: Das bedeutet die erneute Anhebung für Ihr Unternehmen

Beschäftigt Ihr Unternehmen hin und wieder freie Webdesigner, Grafiker oder Übersetzer? Dann befassen Sie sich mit der Künstlersozialabgabe (KSA), den dazugehörigen Meldungen und der pünktlichen Zahlung. Die KSA stellt den „Quasi-Arbeitgeberanteil“ bei der Beauftragung selbstständiger Künstler oder Publizisten dar. Ob Unternehmen ihrer Zahlungspflicht nachkommen, wird seit einigen Jahren besonders streng geprüft. Die gute Nachricht: Der zugrunde liegende Satz wird im Jahr 2027 voraussichtlich geringfügig angehoben.

Britta Schwalm

21.08.2026 · 3 Min Lesezeit

Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft regelmäßig bei nahezu allen Unternehmen, ob diese ihrer Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) nachkommen. Deshalb sollten Sie regelmäßig kontrollieren, ob Sie sämtliche Pflichten rund um die Künstlersozialkasse (KSK) erfüllen. Sie haben die Künstlersozialabgabe auf alle Entgelte zu entrichten, die Ihr Unternehmen an freie Künstler oder Publizisten zahlt. Das bedeutet: Sie führen gleichbleibende Vorauszahlungen für die Zeit vom März des laufenden Jahres bis zum Februar des folgenden Jahres ab. Die Basis für die Berechnung dieser Vorauszahlungen bilden die Entgelte des Vorjahres.

Meldung Anfang 2027 für 2026

Bis spätestens 31.3.2027 melden Sie die Entgelte an freie Künstler und Publizisten aus 2026. Die KSK teilt Ihnen daraufhin die Höhe der Vorauszahlungen für 2027 mit. Möchten Sie diese Mitteilung kontrollieren, multiplizieren Sie einfach ein Zwölftel des Jahresentgelts mit dem für das Jahr jeweils geltenden Abgabesatz. Der Abgabesatz lag im Jahr 2026 bei 4,9 %. Im Jahr 2027 wird er voraussichtlich 5 % betragen.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:

Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: