Der Fall: Die Geschäftsführerin verdient weniger als der Geschäftsführer
Eine seit 2002 im Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmerin wurde im Oktober 2020 zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt – gleichzeitig mit einem männlichen Geschäftsführer, der zuvor anderweitig angestellt war. Beide Geschäftsführerverträge waren bis auf das Grundgehalt gleich: Sein Grundgehalt betrug 180.000 €, ihres nur 150.000 € pro Jahr. Als die Geschäftsführerin im September 2024 die Kündigung erhielt, hatte sie unter Berücksichtigung von zwischenzeitlichen Gehaltsanpassungen insgesamt 143.155 € weniger verdient als ihr männlicher Kollege. Sie sah hierin eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts und klagte auf Zahlung der 143.155 €.
Der Arbeitgeber meinte, der Gehaltsunterschied sei sachlich gerechtfertigt, weil die Geschäftsführertätigkeiten aus folgenden Gründen nicht gleichwertig seien:
Mitarbeiterzahl: Die Geschäftsführerin war für die Geschäftsbereiche Bauen und Umwelt, Personal, IT, Recht, zentraler Service und Inhouse-Consulting mit insgesamt 124 Mitarbeitern verantwortlich. Der Geschäftsführer hingegen war für 308 Mitarbeiter in den Geschäftsbereichen soziale Sicherung, digitale Verwaltung, Marketing und Finanzen/Controlling verantwortlich.
Umsatz: Ihre Geschäftsbereiche erzielten lediglich 17 % des Gesamtumsatzes, seine hingegen 83 %.
Qualifikation: Sie war Sozialwissenschaftlerin. Er hatte Politikwissenschaften und Betriebswirtschaftslehre studiert und verfügte somit über eine kaufmännische Qualifikation.