Eine Mitarbeiterin war insgesamt 4 Jahre in Elternzeit. Zum Ende der Elternzeit verlässt sie unser Unternehmen. Sie möchte die Urlaubsabgeltung aus den beiden Jahren vor der Elternzeit. Darauf hat sie auch Anspruch, richtig? Das Problem ist allerdings, dass ihr Entgelt, das sie zu diesem Zeitpunkt verdiente, nicht mehr dem aktuellen Mindestlohn entspricht. Für uns stellt sich jetzt die Frage, ob wir die Urlaubsabgeltung mit dem Entgelt von vor der Elternzeit berechnen oder mindestens den Mindestlohn von 2026 zugrunde legen müssen.