Bei Einmalzahlungen, die ein geringfügig entlohnter Mitarbeiter erhält, unterscheiden Sie zwischen regelmäßigen Einkünften (beispielsweise Weihnachtgeld, auf das Mitarbeiter aufgrund vertraglicher Regelungen einen Anspruch haben) und unvorhergesehenen Zahlungen:
- Einmalzahlungen, die Ihr Unternehmen wiederkehrend und vorhersehbar zahlt, müssen Sie dem regelmäßigen Entgelt zurechnen. In diesem Fall berücksichtigen Sie die Leistung bereits bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes in der Jahresprognose. Überschreitet das regelmäßige Jahresentgelt inklusive einer solchen Einmalzahlung geteilt durch 12 Monate die Grenze von aktuell 603 €, ist der Mitarbeiter ab Jahresbeginn kein geringfügig entlohnter Beschäftigter mehr.
- Überschreitet das Entgelt aber nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, wirkt sich das allenfalls auf den Kalendermonat des Überschreitens aus. Die Einmalzahlung zählt in diesem Fall nicht zum regelmäßigen Entgelt und muss nicht auf das Jahr umgelegt werden. In Ihrem Fall handelt es sich bei der Einmalzahlung um eine unvorhersehbare Leistung.