Mitarbeiter mit Ehrenamt? So handhaben Sie Freistellungen

Ehrenamtliches Engagement nimmt zu und ist in schwierigen Zeiten für die Gesellschaft besonders wichtig. Doch was bedeuten die im Rahmen des Ehrenamts nötigen Freistellungen für das Arbeitsverhältnis? Erhalten Beschäftigte in diesen Fällen Entgeltfortzahlung? Das sollten Sie wissen, wenn Sie mit einem entsprechenden Sachverhalt konfrontiert werden.

Britta Schwalm

16.10.2026 · 1 Min Lesezeit

Besonders Mitarbeiter, die ehrenamtlich bei der freiwilligen Feuerwehr oder im technischen Hilfswerk arbeiten, werden häufiger zu Einsätzen gerufen – auch während ihrer regulären Arbeitszeit. Manchmal gelten Tarifverträge, die hierzu entsprechende Regeln treffen (Entgeltfortzahlung). Auch in Vorschriften wie dem FSHG (Gesetz zum Feuerschutz und Hilfeleistung) finden sich entsprechende Passagen. Schließlich gibt es den § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss ein Unternehmen einem Mitarbeiter die Vergütung weiterzahlen, wenn er unverschuldet vorübergehend verhindert ist, seine Arbeit zu leisten. Darunter fallen auch wichtige ehrenamtliche Tätigkeiten. Der § 616 BGB ist allerdings ein Auffangtatbestand, der nur dann gilt, wenn in einem Tarifvertrag, im Einzelarbeitsvertrag oder in spezielleren Gesetzen nichts anderes geregelt ist. Danach muss ein Unternehmen Beschäftigte in diesen Fällen unter Fortzahlung der Bezüge freistellen. In einigen Fällen werden die Aufwendungen Arbeitgebern von der Stadtverwaltung/Gemeindeverwaltung erstattet. Erkundigen Sie sich am besten dort.

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