Mitarbeiter zeichnet Personalgespräch heimlich auf: Das ist ein Kündigungsgrund

Die Frage, inwieweit Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter heimlich oder offen überwachen dürfen, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Aber auch für Ihre Mitarbeiter gibt es diesbezüglich Grenzen (Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, 3.6.2026, 21 Sa 63/25).

Hildegard Gemünden

27.10.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein ausführliches „Gedächtnisprotokoll“

Die Zusammenarbeit mit einem seit dem 1.9.2023 beschäftigten Mitarbeiter gestaltete sich schwierig. Deshalb fand am 2.6.2025 ein Personalgespräch statt, an dem der Mitarbeiter und drei Personen vonseiten des Arbeitgebers teilnahmen. Während des Gesprächs, das etwa eine Stunde dauerte, lag das Smartphone des Mitarbeiters mit nach unten gedrehtem Display auf dem Tisch.



Im Nachgang übersandte der Mitarbeiter per E-Mail ein Protokoll des Gesprächs an die übrigen Gesprächsteilnehmer mit der Bitte um Durchsicht und Stellungnahme. Das Protokoll umfasste acht Seiten in kleiner Schrift. Es gab die Aussagen der Gesprächsteilnehmer in wörtlicher Rede wieder und enthielt zahlreiche Schreib- und Grammatikfehler, Äußerungen wie „ganz genau, okay“ und teilweise sinnfreies Kauderwelsch.



Der Arbeitgeber vermutete daher, dass der Mitarbeiter das Gespräch heimlich aufgezeichnet und von einer KI habe transkribieren lassen. Er bat den Mitarbeiter daher am 4.6.2025 per E-Mail um eine Stellungnahme zu diesem Vorwurf. Der Mitarbeiter berief sich auf sein gutes Gedächtnis. Der Arbeitgeber hielt dies nicht für glaubhaft und kündigte dem Mitarbeiter am 16.6.2025 fristlos, hilfsweise fristgemäß mit Zustimmung des Betriebsrats. Hiergegen klagte der Mitarbeiter.

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