Bei Themen wie IT-Sicherheit und digitalen Prozessen kommt heute kein Unternehmen ohne die Beratung durch IT-Experten aus. Doch wie ordnen Sie als Entgeltabrechner die Mitarbeit dieser Beschäftigten, die oft nur im Rahmen eines Projektes stattfindet, richtig ein? Handelt es sich um versicherungspflichtige Mitarbeiter oder selbstständige Dienstleister? Diese wichtige Frage müssen Sie betriebsprüfungssicher beantworten – und zwar gleich zu Beginn der Zusammenarbeit. Wie schwierig das sein kann, zeigt ein gerade veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (vom 18.7.2025, L 8 BA 1246/23, veröffentlicht am 8.4.2026).
Ein Unternehmen, das Serversysteme liefert und wartet, plante, selbst ein neues Warenwirtschaftssystem einzuführen. Es vereinbarte die Zusammenarbeit mit einem IT-Spezialisten, der den Prozess beratend und unterstützend begleiten sollte. Folgende Aufgaben waren für den IT-Berater vorgesehen:
- dem Unternehmen Möglichkeiten, Ausbaustufen und Kosten der auf dem Markt verfügbaren Softwarelösungen für Warenwirtschaftssysteme aufzuzeigen
- das vom Unternehmen gewählte Warenwirtschaftssystem zu implementieren
- die Mitarbeiter des Unternehmens im Umgang mit dem neuen Warenwirtschaftssystem zu schulen
Streit um den Status
Das Unternehmen selbst beurteilte den Status des Beraters als „selbstständig“. Um diese Einschätzung bestätigt zu bekommen, beantragte der Betrieb eine Statusklärung bei der Clearingstelle des Rentenversicherungsträgers. Diese kam allerdings zu dem Ergebnis, dass der Mann ein abhängig beschäftigter Mitarbeiter und damit voll versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sei. Mehrere Widersprüche des Unternehmens blieben erfolglos. Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) hatte das Unternehmen aber Erfolg. Das SG bestätigte den Status des IT-Spezialisten als versicherungsfreien, selbstständigen Mitarbeiter. Auch das LSG stützte diese Entscheidung.