„Müssen wir Bußgelder für Falschparken und zu schnelles Fahren bezahlen? Ist die Zahlung lohnsteuerpflichtig?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Hildegard Gemünden

14.04.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE:

Unsere Kundendienstmonteure haben es auf ihren Touren eilig, sodass gelegentlich Bußgelder wegen Falschparkens und zu schnellen Fahrens verhängt werden. Nun fragen wir uns, wer für die Bußgelder aufkommen muss und wie es steuerlich zu behandeln ist, wenn wir die Bußgelder zahlen.

ANTWORT:



Es kommt darauf an, gegen wen das Bußgeld verhängt wird



Wird ein Bußgeld gegen einen Ihrer Mitarbeiter verhängt, muss er es auch bezahlen. Ihr Mitarbeiter kann dann keine Erstattung von Ihnen verlangen. Das gilt sogar dann, wenn Sie den Mitarbeiter angehalten haben, Verkehrsregeln zu missachten oder wenn Sie die Bußgelder in der Vergangenheit übernommen haben. Wenn Sie die Zahlung jedoch übernehmen bzw. ihm das Bußgeld erstatten, ist die Zahlung in jedem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn.



Wird ein Bußgeld hingegen gegen Sie als Arbeitgeber und Fahrzeughalter verhängt, führt die Bezahlung durch Sie zunächst nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Mitarbeiter. Dieser kann aber dadurch entstehen, dass Sie dem Mitarbeiter gegenüber auf Ihre Regressansprüche verzichten und der Mitarbeiter dem Verzicht zustimmt.



Sie haben jedoch keinen Regressanspruch gegen Ihren Mitarbeiter, wenn Sie die Verkehrsverstöße mit verschuldet haben, beispielsweise durch zu enge Zeitvorgaben oder durch die Anweisung, Parkverbote zu missachten. In diesem Fall ist und bleibt die Zahlung für Ihren Mitarbeiter steuerfrei (Finanzgericht (FG) Düsseldorf, 12.11.2021, 1 K 2470/14 L).









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