In der Regel müssen Sie den Urlaubswünschen Ihrer Mitarbeiter entsprechen
Das gilt auch für Ihren kinderlosen Mitarbeiter während der Schulferien. Sie dürfen den Urlaub zum gewünschten Zeitpunkt gemäß § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jedoch verweigern wegen
- dringender betrieblicher Erfordernisse (z. B. weil saisonal zu viel zu tun ist) oder
Eltern von schulpflichtigen Kindern haben demnach während der Schulferien Vorrang vor Mitarbeitern, für die die Schulferien keine Rolle spielen. Wie die von Ihnen geschilderte Patchwork-Konstellation hier einzuordnen ist, ist gesetzlich nicht geregelt.
Wenn Ihr Mitarbeiter mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in einem Haushalt lebt, stellen Sie ihn auf eine Stufe mit Eltern schulpflichtiger Kinder. Kollidieren Urlaubswünsche innerhalb dieser Gruppe, sollten die Betroffenen zunächst versuchen, sich untereinander zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheiden Sie. Achten Sie dabei darauf, dass jeder mal zum Wunschtermin in Urlaub gehen kann.