Neu ab 1.7.2026: Minijobber können zurück in die Rentenversicherungspflicht

Für geringfügig entlohnte Minijobber mit einem Arbeitsentgelt bis 603 € pro Monat zahlen Sie in der Regel 30 % Pauschalabgaben an die Minijobzentrale. Hinzu kommen 3,6 % Rentenversicherungsbeitrag, die Sie vom Gehalt des Mitarbeiters einbehalten – es sei denn, der Mitarbeiter hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung lässt sich erstmals ab 1.7.2026 wieder rückgängig machen (§ 6 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) VI). So gehen Sie dabei vor.

Hildegard Gemünden

23.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Ihr Mitarbeiter muss die Aufhebung der Befreiung bei Ihnen beantragen

Den Antrag kann er schriftlich oder elektronisch stellen. Sie dokumentieren dann den Tag des Eingangs und nehmen den Antrag zu Ihren Lohnunterlagen. Eine Genehmigung Ihrerseits ist nicht erforderlich.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Loggen Sie sich ein und lesen Sie sofort weiter:

Sie sind noch kein Kunde?
Testen Sie „Mein Personalwissen“: